Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 97Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115

Identitätskontrollen am Eingang – Eingang der Spielbank oder Zugang zur Website der Online-Spiele – durchgeführt werden, wobei sie im Fall der Online-Spiele auf der Basis einer blossen Selbstdeklaration erfolgen können.

Gemäss dem zweiten Teil der Bestimmung wird bestraft, wer vorsätzlich einen Gewinn an eine Person auszahlt, die das gesetzliche Mindestalter noch nicht erreicht hat oder mit einer Spielsperre belegt ist. Dieser Teil der Bestimmung bezieht sich auf die Grossspiele. Die Veranstalterinnen von Grossspielen sind vom ersten Teil der Bestimmung nicht betroffen, da das Gesetz von ihnen nicht verlangt, vor dem Zugang zum Spiel Identitätskontrollen durchzuführen. Bei den Grossspielen erfolgt die Identitätskontrolle erst bei der Auszahlung des Gewinns, wenn dieser einen bestimmten Schwellenwert übersteigt, der von der interkantonalen Vollzugsbehörde festgelegt wird (Art. 77 Abs. 3). Hinsichtlich dieser Bestimmung kann sich daher eine Veranstalterin von Grossspielen erst zum Zeitpunkt der Auszahlung strafbar machen. Wenn der Gewinn unter dem festgelegten Schwellenwert liegt und somit keine Identitätskontrolle erfolgt, ist keine strafrechtliche Verantwortlichkeit gegeben, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass die Person, die das Spiel vertrieben oder den Gewinn ausbezahlt hat, auf die eine oder andere Weise Kenntnis vom Alter der Spielerin oder des Spielers oder vom Umstand hatte, dass sie oder er gesperrt ist. Von dieser Person wird jedoch nichtverlangt, dass sie irgendwelche Anstrengungen unternimmt, um sich über diese Punkte in Kenntnis zu setzen.

Blosse Fahrlässigkeit ist nicht strafbar: So kann ein Mitarbeiter am Empfang beim Eingang der Spielbank nicht bestraft werden, wenn er beim Eingeben des Kundennamens in das Computersystem einen Fehler begeht (siehe Abs. 2 unten).

Abs. 1 Bst. e

Diese Bestimmung bezieht sich ausschliesslich auf Grossspiele. Mit ihr soll gewährleistet werden, dass der Reingewinn von Grossspielen tatsächlich für gemeinnützige Zwecke verwendet wird. Es soll verhindert werden, dass Beträge ungerechtfertigterweise nicht gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden. Der Tatbestand kommt Art. 134 nahe, welcher sich jedoch auf Spielbanken bezieht.

Abs. 1 Bst. f

Diese Bestimmung entspricht inhaltlich dem geltenden Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c SBG, wobei zusätzlich die Ausführungsbestimmungen erwähnt sind. Die meisten Verpflichtungen im Bereich der Geldwäscherei werden nicht direkt im Gesetz, sondern auf Verordnungsstufe geregelt. Die Bestimmungen dieses Gesetzes zu den Sorgfaltspflichten im Bereich der Geldwäscherei befinden sich im 4. Abschnitt des 5. Kapitels. Die Bestimmungen werden durch eine Verordnung der ESBK für die Spielbanken und eine Verordnung des EJPD für die Grossspiele ergänzt werden.

Abs. 1 Bst. g

Diese Bestimmung übernimmt Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben d und f SBG und erweitert dessen Geltungsbereich auf die Grossspiele und Kleinspiele. Zu den Meldepflichten, siehe die Artikel 13, 42, 49 und 62 dieses Gesetzes.