Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 103Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115
Art. 143 Spielbewilligung für Grossspiele
Inhaberinnen einer Bewilligung, die – gemäss dem bisherigen Recht – für Spiele erteilt wurde, die künftig als Grossspiele betrachtet werden, müssen innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der interkantonalen Behörde ein Gesuch um eine Spielbewilligung einreichen. Dazu müssen sie über eine Veranstalterbewilligung verfügen. Sie haben jedoch die Möglichkeit, die beiden Gesuche bei der interkantonalen Vollzugsbehörde gleichzeitig einzureichen. Was die Spiele betrifft, für die bereits jetzt die interkantonale Behörde zuständig ist, entspricht dieses Verfahren nur einer Formalität. Hinsichtlich der automatisierten Geschicklichkeitsspiele, die bislang von den Kantonen bewilligt (und von der ESBK homologiert) wurden, kann es sich jedoch um ein recht komplexes Verfahren handeln. Was die Spiele anbelangt, die bereits bewilligt wurden und bei denen keine Änderung vorgenommen wurde, ist davon auszugehen, dass sich die interkantonale Behörde für die Beurteilung des Spielautomaten weitgehend auf den Homologationsentscheid abstützen wird. Sie muss jedoch sicherstellen, dass die in Artikel 24 Absatz 1 und insbesondere in dessen Buchstabe b festgelegten Anforderungen eingehalten werden.
In diesem Zusammenhang wird die interkantonale Vollzugsbehörde auch die mit den Anbieterinnen von Online-Spielen und mit den Verkaufsstellen von Lotterien und Sportwetten abgeschlossenen Verträge überprüfen, in denen eine Vergütung entsprechend dem Bruttospielertrag vorgesehen ist. Dabei wird sie abklären, ob die vereinbarte Vergütung angemessen ist. Falls dies nicht der Fall ist, kann sie verlangen, dass der betreffende Vertrag aufgelöst wird.
Abhängig von der Zahl der eingereichten Gesuche und vom Umfang der vorzunehmenden Überprüfungen könnten einige Bewilligungsverfahren recht lange dauern. Dies könnte insbesondere bei jenen Geschicklichkeitsspielen der Fall sein welche neu in die Zuständigkeit der interkantonalen Vollzugsbehörde fallen. Deshalb ist vorgesehen, dass die nach bisherigem Recht erteilten Bewilligungen gültig bleiben, bis die Verfügung über das Bewilligungsgesuch Rechtskraft erlangt hat, mindestens aber bis nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes. Damit soll eine gewisse Gleichbehandlung der Veranstalterinnen gewährleistet werden (bezüglich der Einzelheiten siehe den Kommentar zu Art. 142).
Im letzten Absatz ist ausdrücklich vorgesehen, dass die interkantonale Vollzugsbehörde ab Inkrafttreten des Gesetzes die Aufsicht über automatisiert durchgeführte Geschicklichkeitsspiele ausübt.
Art. 144 Bewilligung für neue Grossspiele
Damit die Veranstalterinnen ein Gesuch um die Bewilligung neuer Spiele einreichen können, müssen sie grundsätzlich über eine in Kraft getretene Veranstalterbewilligung verfügen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz muss aber für die Inhaberinnen von Bewilligungen vorgesehen werden, die gemäss dem bisherigen Recht für interkantonal durchgeführte Lotterien und Sportwetten erteilt wurden. Denn für diese hängt die Erteilung einer Spielbewilligung schon im geltenden Recht davon ab, dass die Veranstalterin gewisse Anforderungen erfüllt. Nicht der Fall ist dies hingegen bei den automatisiert, online oder interkantonal durchgeführten Geschicklichkeitsspielen. Deshalb können sich die Veranstalterinnen von Spielen dieser Art nicht auf diese Ausnahme berufen.