Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 102Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115

Kenntnisnahme unterbreitet werden. Es geht insbesondere um die Anpassung des Sozialkonzepts, damit die Verfahren festgelegt werden können, die für die Sperrung von spielsüchtigen Personen anzuwenden sind, sowie um die notwendigen Arbeiten für die Erarbeitung eines einheitlichen Registers der gesperrten Personen – sofern die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen beschliessen, ein solches Register aufzubauen. Sollten die Anpassungen nicht innerhalb der vorgesehenen Frist vorgenommen werden, wird die ESBK die Situation im ordentlichen gesetzlichen Rahmen prüfen und die Verwaltungsmassnahmen anwenden, die im Geldspielgesetz vorgesehen sind.

Was die Strafbestimmungen betrifft, gelten die allgemeinen Grundsätze, insbesondere der Grundsatz der lex mitior, sodass es nicht notwendig ist, Übergangsbestimmungen vorzusehen. Die Anwendung dieses Grundsatzes bedeutet, dass für die laufenden Verfahren wie auch für die Verfolgung von Straftaten, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes begangen wurden, die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts gelten. Für Straftaten, die ab dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes begangen werden, gelten dagegen die neuen Bestimmungen. Diese Regeln gelten auch für die Verwaltungssanktionen.

Art. 141 Gesuche um den Betrieb von online durchgeführten Spielen

Um den Spielbanken die Möglichkeit zu geben, rasch Online-Spiele anzubieten, ist vorgesehen, dass sie ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes ein Gesuch um Erweiterung ihrer Konzession einreichen können.

Art. 142 Veranstalterbewilligung für Grossspiele

Im geltenden Recht sind keine Veranstalterbewilligungen für Grossspiele vorgesehen. Während die derzeitigen Veranstalterinnen und die gegenwärtige Aufteilung des Marktes in Bezug auf die Lotterien und Wetten grundsätzlich bekannt sind, ist dies bei den Geschicklichkeitsspielen, die automatisiert, online oder auf interkantonaler Ebene betrieben werden, nicht immer der Fall. Damit sie ihre Aufsichtspflicht wahrnehmen kann, muss die interkantonale Vollzugsbehörde rasch über eine Übersicht über die Veranstalterinnen verfügen, für die sie zuständig ist. Deshalb müssen alle Veranstalterinnen, die bereits auf dem Markt tätig sind, im Sinne des neuen Rechts bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes ein Gesuch um eine Veranstalterbewilligung einreichen.

Mit Absatz 2 soll die Gleichbehandlung gewährleistet werden von Veranstalterinnen, die rasch (beispielsweise innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes) ein Gesuch bei der zuständigen Behörde einreichen und deren Gesuch abgelehnt wird, und jenen Veranstalterinnen, die nichts unternehmen und innerhalb der vorgegebenen Frist kein Gesuch einreichen. In beiden Fällen wirkt sich die fehlende Veranstalterbewilligung zum gleichen Zeitpunkt auf die Spielbewilligung aus: Für solche Veranstalterinnen erlischt die Bewilligung zur Veranstaltung von Spielen zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes. Wenn beispielsweise das Gesetz am 1. Januar 2018 in Kraft tritt, ist die Spielbewilligung bis am 31. Dezember 2019 gültig. Auf diese Weise werden Veranstalterinnen, die um eine Bewilligung ersuchen, aber die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen, gegenüber Veranstalterinnen, die nichts unternehmen, nicht benachteiligt. Wie bei den Spielbanken sind Fälle schwerer Gesetzesverstösse vorbehalten.