Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 105Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115
Es ist vorgesehen, dass der Bundesrat das Inkrafttreten des Gesetzes bestimmt. Dabei berücksichtigt er, wie viel Zeit Bund und Kantone für die Erarbeitung der Ausführungsbestimmungen benötigen werden. Der Bundesrat könnte zudem ein gestaffeltes Inkrafttreten vorsehen, um sicherzustellen, dass die neuen Organe, die durch das Gesetz eingeführt werden (Koordinationsorgan und Konsultativkommission zur Prävention von Spielsucht), ihre Tätigkeit rasch aufnehmen.
Änderung weiterer Erlasse
1. Strafprozessordnung
Die Frage stellt sich, ob Wettkampfmanipulationen nach den Artikeln 25a und 25b des Sportförderungsgesetzes in den Katalog der Bundesstrafkompetenz nach Artikel 24 Absatz 1 Strafprozessordnung aufgenommen werden sollen. Von einer solchen Aufnahme ist jedoch abzusehen: Zwar besteht aufgrund des globalen Charakters und der hohen Komplexität sowie Undurchsichtigkeit der Strukturen und Abläufe für die Strafverfolgungsbehörden ein erhöhter Koordinationsbedarf mit dem In- und Ausland sowie ein gesteigerter Bedarf an Spezialwissen. Solche Komplexitäten bestehen aber beispielsweise auch in vielen andern Fällen, z. B. bei Wirtschaftskriminalität, ohne dass solche Verfahren generell in die obligatorische Bundeszuständigkeit fallen. Dem Bedarf an Spezialwissen wird mit dem Artikel 25b des Sportförderungsgesetzes Rechnung getragen. Nach dieser Bestimmung können die zuständigen Strafverfolgungsbehörden die nach Artikel 106 des Geldspielgesetzes für den interkantonalen Vollzug zuständige Stelle zur Untersuchung beiziehen. Soweit Wettkampfmanipulationen im Zusammenhang mit Sportwetten durch die organisierte internationale Kriminalität getätigt werden, besteht bereits nach geltendem Recht eine Bundeskompetenz.
Art. 269 Abs. 2 Bst. i
Bei dringendem Verdacht der Wettkampfmanipulation soll in schweren Fällen die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs angeordnet werden können. Damit ist es auch möglich, dass Zufallsfunde aus anderen Ermittlungsverfahren in Verfahren wegen schwerer Wettkampfmanipulation verwendet werden können (Art. 278 StPO).
Art. 269 Abs. 2 Bst. j
Unter Einhaltung der Bedingungen, die in Artikel 269 Absatz 1 StPO vorgesehen sind, sollte eine Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs auch dann möglich sein, wenn der dringende Verdacht besteht, dass Personen eine Straftat im Sinne von Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe a dieses Gesetzes begangen haben, indem sie ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Grossspiele oder Spielbankenspiele organisiert, veranstaltet oder zur Verfügung gestellt haben. Solche Straftaten werden häufig im Rahmen der organisierten Kriminalität und in Verbindung mit Geldwäscherei-Straftaten begangen. Angesichts der Schwere dieser Straftaten ist es gerechtfertigt, dass die Strafverfolgungsbehörden bei Bedarf einschneidende Ermittlungsmassnahmen treffen können.