Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 100Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115
Wenn die Straftat den Bereich der Grossspiele betrifft, sind die Strafbehörden des Kantons zuständig, in dem die strafbare Handlung begangen wurde. Was die Strafverfolgung und die Beurteilung von Straftaten angeht, hat die interkantonale Vollzugsbehörde keine Kompetenzen. Diese Aufgaben werden von den kantonalen Staatsanwaltschaften und Gerichten wahrgenommen. Diese wenden das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung an.
Im Vergleich mit dem geltenden Recht wird die Rolle der interkantonalen Vollzugsbehörde im Strafverfahren ausgebaut. Artikel 136 Absatz 1 räumt ihr die Möglichkeit ein, zur Strafuntersuchung beigezogen zu werden. Mit der Bestimmung wird gewährleistet, dass zwischen den Strafverfolgungsbehörden und der interkantonalen Vollzugsbehörde ein Datenaustausch zu konkreten Strafuntersuchungen stattfinden kann und die interkantonale Vollzugsbehörde ihr spezifisches Fachwissen in zweckmässiger Weise in die kantonalen Strafuntersuchungen einbringen kann. Denn die interkantonale Vollzugsbehörde verfügt über spezielle Kenntnisse, die den Strafverfolgungsbehörden der Kantone teilweise fehlen. Eine ähnliche Bestimmung besteht in Artikel 23 des Sportförderungsgesetzes zum Bereich Dopingbekämpfung, für den ebenfalls Spezialkenntnisse erforderlich sind. Artikel 136 Absatz 2 räumt der interkantonalen Vollzugsbehörde in Strafverfahren dieselben Verfahrensrechte wie der Privatklägerschaft ein. Dank dem Status als Privatklägerschaft kann die Vollzugsbehörde das Verfahren auch aktiv beeinflussen. Mit diesem Status verbunden sind volle Parteirechte, so auch die Möglichkeit gegen Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen Beschwerde zu führen oder gegen erstinstanzliche Urteile Berufung einzulegen. Die Vollzugsbehörde ist zudem zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl legitimiert. Diese Ausnahme zur Regel von Artikel 354 Absatz 1 StPO ist gerechtfertigt, da die Vollzugsbehörde anders als die «klassische» Privatklägerschaft (Opfer, Geschädigte) keine finanziellen Interessen im Sinne eines Schadens verfolgt, sondern für eine einheitliche Anwendung des Rechts bzw. der Rechtsprechung sorgt. Selbstverständlich ist die interkantonale Vollzugsbehörde nicht verpflichtet, diese Rechte zu nutzen.
Art. 137 Verfolgungsverjährung
Diese Bestimmung unterscheidet zwischen Übertretungen und anderen Arten von Straftaten. Für Übertretungen beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung fünf Jahre. Für Verbrechen und Vergehen wird die Verjährung durch den allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs geregelt (Art. 97 StGB). Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt somit in der Regel zehn Jahre und fünfzehn Jahre bei schweren Fällen. Für Verfahren, die in die Zuständigkeit der ESBK fallen, gilt überdies das VStrR, insbesondere dessen Artikel 11 Absatz 3.
2.11 11. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Art. 138, Vollzug und Oberaufsicht
Mit diesem Artikel beauftragt der Gesetzgeber den Bundesrat, die Ausführungsbestimmungen zu erlassen, die für die Anwendung des Gesetzes notwendig sind. Abgesehen von diesem Auftrag sieht das Gesetz die Übertragung verschiedener Gesetzgebungskompetenzen an den Bundesrat vor. Diese werden jeweils in den massgebenden Kapiteln erläutert.