Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 104Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115
Mit der Übergangsregelung kann der raschen Entwicklung des Marktes im Bereich der Lotterien und Sportwetten Rechnung getragen werden. Gegenwärtig bewilligt die interkantonale Vollzugsbehörde jedes Jahr mehrere dutzend Spiele. Damit die betreffenden Veranstalterinnen den Fortbestand ihres Spielangebots gewährleisten können und in der Lage sind, die Entwicklung ihres Angebots sicherzustellen, können sie ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes Gesuche für neue Spiele einreichen.
Trotz dieser Bestimmung müssen die betreffenden Veranstalterinnen innerhalb der in Artikel 142 vorgesehenen Frist ein Gesuch um eine Veranstalterbewilligung einreichen. Tun sie dies nicht, verlieren die erhaltenen Bewilligungen für neue Spiele nach Ablauf der zweijährigen Frist nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes ihre Gültigkeit. Wird das Gesuch um eine Veranstalterbewilligung abgelehnt, erlischt die Bewilligung für die neuen Spiele, sobald die Verfügung über das betreffende Gesuch Rechtskraft erlangt hat. Eine Verlängerung des Betriebs bis zum Ablauf der zweijährigen Frist, wie dies für die nach dem bisherigen Recht bewilligten Spiele vorgesehen ist (Art. 143 Abs. 2), ist für die neuen Spiele nicht gerechtfertigt.
Art. 145 Bewilligung für Kleinspiele
Eine Übergangsfrist scheint auch für die Bewilligungen erforderlich zu sein, die nach dem bisherigen Recht für Kleinspiele im Sinne des neuen Gesetzes erteilt wurden. Für diese erscheint eine Übergangsfrist von zwei Jahren angemessen. Da diese Spiele nur sehr punktuell angeboten werden, ist davon auszugehen, dass der Zeitraum von zwei Jahren nur selten ausgeschöpft werden wird.
Mit dem Geldspielgesetz wird nicht bezweckt, Kleinspiele zu verbieten; vielmehr sollen Rahmenbedingungen für deren Durchführung festgelegt werden. Die Einführung und Umsetzung des Gesetzes und der entsprechenden Ausführungsverordnungen erfordern Anpassungen der kantonalen Gesetzgebungen, auch für die Spiele, die von nun an als Kleinspiele gelten. Grundsätzlich sollten die Kantone in der Lage sein, die erforderlichen Gesetzesänderungen zwischen der Verabschiedung und dem Inkrafttreten des Gesetzes vorzunehmen. Im Entwurf wird ihnen jedoch für die notwendigen gesetzlichen und verfahrensrechtlichen Anpassungen eine zusätzliche zweijährige Übergangsfrist ab Inkrafttreten des Gesetzes eingeräumt. Während dieser Übergangsfrist bleiben die Bewilligungsgesuche dem bisherigen Recht unterstellt. Diese Bestimmung bietet den Vorteil, dass die Kontinuität der Durchführung lokaler Tombolas und Sportwetten während der Übergangsfrist gewährleistet ist. Allerdings weist sie den Nachteil auf, dass erst dann Spielturniere angeboten werden dürfen, wenn die Kantone die gesetzlichen Bestimmungen und die entsprechenden Verfahren festgelegt haben. Je rascher die Kantone somit Vorschriften erlassen, desto früher können sie den Spielerinnen und Spielern kleine Geldspielturniere anbieten. Diese Übergangsregelung gilt nur für Kleinspiele im Sinne des neuen Gesetzes. Die Übergangsbestimmungen für Spielbankenspiele und Grossspiele im Sinne des neuen Gesetzes sind in den Artikeln 140–144 festgelegt.
4. Abschnitt: Art. 146, Referendum und Inkrafttreten
Dieser Gesetzesentwurf untersteht dem Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a BV.