Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 99Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115
Präventionsgründen ist es wünschenswert, dass Versuch und Gehilfenschaft in den in Absatz 1 aufgeführten Fällen strafbar sind. Diese Funktion erfüllt Absatz 3. Was die Gehilfenschaft betrifft, ergibt sich die Strafbarkeit bereits aus Artikel 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 197472 (VStrR).
Art. 133 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
Absatz 1: Diese Bestimmung übernimmt die in Artikel 7 VStrR vorgesehene Regelung, wobei der Höchstbetrag der Busse, über dem es nicht mehr möglich ist, anstelle von natürlichen Personen die juristische Person strafrechtlich zu verfolgen, auf 100 000 Franken angehoben wird.
Absatz 2: Diese Präzisierung ist notwendig, da das VStrR grundsätzlich für kantonale Behörden nicht gilt.
Art. 134 Hinterziehung der Spielbankenabgabe
Diese Bestimmung bezieht sich ausschliesslich auf die Spielbanken. Sie kombiniert die geltenden Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d und 56 Absatz 1 Buchstabe i SBG, welche die Hinterziehung der Spielbankenabgabe bzw. das Herbeiführen einer unzutreffenden Veranlagung der Spielbankenabgabe durch unwahre Angaben unter Strafe stellen, sowie den zweiten Satz des geltenden Artikels 45 Absatz 1 SBG. Letztere Bestimmung sieht vor, dass bei einer Steuerhinterziehung eine Strafsteuer zu entrichten ist, die höchstens das Fünffache der Nachsteuer beträgt. Diese Regelungen werden im neuen Gesetz übernommen. Somit wird eine Spielbank, welche die Spielbankenabgabe vorsätzlich hinterzieht, mit einer Busse bestraft, die bis zum Fünffachen der hinterzogenen Steuer, jedoch höchstens 500 000 Franken betragen kann. Wurde die Straftat fahrlässig begangen, entspricht die Busse dem Betrag, der in Artikel 132 Absatz 2 vorgesehen ist, d. h. höchstens 250 000 Franken.
2. Abschnitt: Anwendbares Recht und Verfahren
Art. 135, 136 Bei Widerhandlungen im Rahmen der Spielbankenspiele, der Grossspiele
und der Kleinspiele
Was das anwendbare Recht und das Verfahren anbelangt, gelten die nachfolgenden Grundsätze.
Wenn die Straftat den Bereich der Spielbankenspiele betrifft, ist die ESBK zuständig. Sie kann die Verfolgung und Beurteilung der strafbaren Handlungen vornehmen, unabhängig davon, ob es sich um Übertretungen, Vergehen oder Verbrechen handelt. Sie muss jedoch den Fall den kantonalen Strafbehörden übertragen, wenn sie davon ausgeht, dass eine Freiheitsstrafe vorgesehen werden muss, oder wenn die betreffende Person verlangt, dass der Fall einem Richter vorgelegt wird (Art. 21 Abs. 1 und 2 und Art. 73 Abs. 1 VStrR). Sie wendet das VStrR an.
72 SR 313.0