Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 98Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115
Abs. 1 Bst. h
Gemäss Artikel 60 dieses Gesetzes dürfen nur die Bewilligungsinhaberin oder von ihr ermächtigte Dritte Grossspiele verkaufen. Diese Bestimmung ist insbesondere auf die gewerbsmässige Organisation von Spielgemeinschaften zur Teilnahme an Grossspielen durch Dritte ausgerichtet, die einem speziellen Fall des Verkaufs von Grossspielen entspricht. Verstösse gegen das Verbot, Grossspiele ohne Ermächtigung der Bewilligungsinhaberin zu verkaufen, und insbesondere gegen das Verbot, gewerbsmässig Spielgemeinschaften zu organisieren, müssen aus Gründen des Konsumentenschutzes und des Schutzes der Spielerinnen und Spieler strafrechtlich geahndet werden. Sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz wenden solche Spielgemeinschaften sehr aggressive Marketingmethoden an. Ausserdem führen solche Gebilde letztlich dazu, dass der Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel nicht mehr gewährleistet ist. Ein solches Verhalten muss auch deshalb bestraft werden, weil es zur Folge hat, dass ein Teil des Geldes der Spielerinnen und Spieler nicht für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung steht. Von diesem Straftatbestand nicht umfasst wird, wenn eine Gruppe von Freunden gemeinsam Lotterielose kaufen.
Abs. 1 Bst. i
Die heute bekannten Online-Vermittlungsplattformen werden auch Geldspielbörsen genannt. Auf solchen Börsen wetten Privatpersonen gegeneinander und geben selbst die Quoten und Einsätze an, für die sie bereit sind, eine Wette zu akzeptieren. Dabei wird sowohl für das Eintreten eines bestimmten Ereignisses gewettet als auch dagegen. Der Wettbörsenanbieter übernimmt die Funktion des Treuhänders und des administrativen Abwicklers. Für seine Dienstleistung nimmt er üblicherweise anteilsmässig Abzüge auf erzielten Gewinnen vor. Unterlegene Wettende verlieren nur ihre Einsätze. Solche Einrichtungen und Dienstleistungen ermöglichen die Ziele der Gesetzgebung unter dem Titel des «privaten Geldspieles», welches gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a dem Anwendungsbereich des Gesetzes entzogen ist, zu unterlaufen. Sie dienen damit der Umgehung des Verbots, Geldspiele ohne entsprechende Bewilligung zu veranstalten.
Abs. 2
Absatz 1 sieht nur die Bestrafung vorsätzlich begangener Straftaten vor. Wenn die Straftat fahrlässig begangen wurde, ist die Strafbarkeit in Absatz 2 geregelt. In diesen Fällen wird eine weniger schwere Strafe verhängt. Im Fall von Absatz 1 Buchstabe d wurde die Strafbarkeit der fahrlässigen Begehung bewusst ausgeschlossen. Im Übrigen lassen sich einige Straftaten naturgemäss kaum fahrlässig begehen. Es ist Sache der für die Rechtsanwendung zuständigen Behörden, diesbezüglich eine Praxis zu etablieren.
Abs. 3
Gemäss Artikel 105 Absatz 2 StGB werden Versuch und Gehilfenschaft nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft. Da Verstösse gegen das Geldspielgesetz oftmals mit der Beteiligung mehrerer Personen verbunden sind, sowie aus