Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 108Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115

Übrigen auch in Bezug auf die Privatbestechung nach Artikel 4a UWG von einer echten Konkurrenz auszugehen.

Kein Qualifikationsgrund liegt vor, wenn die Manipulation des Wettkampfes durch den Bestochenen auch tatsächlich ausgeführt oder versucht wurde. Der Ausführung einer Manipulation ist im Rahmen der Strafzumessung gebührend Rechnung zu tragen.

Die vorgeschlagene Strafnorm ist als Vergehen ausgestaltet. Der Strafrahmen des Grunddeliktes entspricht der Privatbestechung und ist damit etwas tiefer angesetzt als bei der Bestechung nach Artikel 322terStGB. Die angedrohten Strafen bei den Grundtatbeständen und den qualifizierten Tatbeständen entsprechen denjenigen der Dopingbestimmungen im Sportförderungsgesetz. Aktive und passive Täterschaft werden mit der gleichen Strafe bedroht.

Massgeblich für die Zuständigkeit der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden ist der Begehungsort. Das Bestechungsdelikt wird dort begangen, wo das Angebot gemacht oder die Bestechungsabrede getroffen wurde oder wo die ungebührenden Vorteile übergeben werden. Der Austragungsort des betroffenen Sportwettkampfes ist demgegenüber irrelevant. Es werden daher nicht nur Spiele in der Schweiz geschützt. Erfolgt andererseits die Manipulationsabrede und auch die Vorteilsgewährung im Hinblick auf einen Wettkampf in der Schweiz vollständig im Ausland, so wird dies nicht vom schweizerischen Recht erfasst, massgeblich ist auch hier das Recht am Begehungsort.

Aufgrund der zunehmenden Internationalisierung des Sports und wie die jüngsten Fälle gezeigt haben, ist die Strafverfolgung nicht selten auf eine internationale Zusammenarbeit angewiesen. Dies setzt voraus, dass die Tat in beiden beteiligten Staaten – dem rechtshilfeersuchenden wie dem rechtshilfestellenden – strafbewehrt ist. Durch die Schaffung eines besonderen Korruptionsdelikts im Bereich der sportlichen Wettkampfmanipulation wird die rechtliche Entwicklung in verschiedenen anderen Staaten nachvollzogen und damit die Grundlage für die internationale Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung geschaffen. Nur so kann die wirksame Verfolgung internationaler Absprachen sichergestellt werden.

Art. 25c und 25d

Diese beiden Artikel regeln die Stellung der interkantonalen Vollzugsbehörde im Rahmen der Strafverfolgungen, die bei Verstössen gegen die Artikel 25a und 25b eingeleitet werden. Sie lehnen sich weitgehend an die Bestimmungen an, die in den Artikeln 105 und 132 des Entwurfs vorgesehen sind. Obwohl die interkantonale Vollzugsbehörde über keine Strafverfolgungskompetenz verfügt, können die zuständigen Gerichtsbehörden sie im Rahmen ihrer Verfahren um Unterstützung ersuchen. Zudem informieren sie die interkantonale Behörde über die Strafverfahren, die wegen Verstössen gegen die Artikel 25a und 25b eingeleitet werden, und teilen ihr ihre Beschlüsse mit. Es ist vorgesehen, dass die interkantonale Behörde aufgrund ihrer Parteistellung über gewisse Rechte verfügt: So kann sie gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen Beschwerde erheben und Strafbefehle anfechten. Sie ist ihrerseits verpflichtet, den zuständigen Gerichtsbehörden Verstösse gegen die Artikel 25a und 25b zu melden.