Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 109Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115
3. Mehrwertsteuergesetz
Nach dem heute geltenden Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 23 des Mehrwertsteuergesetzes sind die Umsätze bei Wetten, Lotterien und sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz, soweit sie einer Sondersteuer oder sonstigen Abgaben unterliegen, von der Steuer ausgenommen. Diese Formulierung überzeugt nicht für Lotterien und Wetten, da diese nicht im eigentlichen Sinn einer Sondersteuer unterliegen, sondern deren Gewinn für gemeinnützige Zwecke verwendet werden muss. Durch die Umformulierung soll die Bestimmung an die Realität angepasst werden, ohne dass eine materielle Änderung vorgenommen wird.
4. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
Artikel 24 Buchstabe i des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe i des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern (StHG) der Kantone und Gemeinden sehen vor, dass die bei Glücksspielen in Spielbanken erzielten Gewinne von der Einkommenssteuer befreit sind. Folglich unterliegen diese Gewinne auch nicht der Verrechnungssteuer, die vor allem erhoben wird, um sicherzustellen, dass die erzielten Einkünfte in der Steuererklärung angegeben werden. In seiner Botschaft zum Spielbankengesetz73 hat der Bundesrat die Befreiung von der Verrechnungssteuer damit begründet, eine Besteuerung würde die Schweizer Spielbanken im Wettbewerb mit den ausländischen Konkurrenten massiv benachteiligen, da eine solche Quellensteuer im Ausland nicht bekannt sei. Aufgrund der Schwierigkeit, die getätigten Einsätze zu ermitteln, hätte sich die Bestimmung des steuerbaren Einkommens zudem kompliziert gestaltet. Diese Argumente gelten weiterhin und erhalten angesichts der geplanten Zulassung von online durchgeführten Spielbankenspielen noch mehr Gewicht. Vor allem auch die online durchgeführten Spiele der in der Schweiz bewilligten bzw. konzessionierten Veranstalterinnen von Geldspielen müssen attraktiv und wettbewerbsfähig sein. Andernfalls werden sich die Schweizer Spielerinnen und Spieler ausländischen und/oder illegalen Spielangeboten zuwenden. In der Praxis wird nie der Zugang zum gesamten nicht bewilligten Angebot blockiert werden können.
Diese Überlegungen gelten auch für die Lotterien und Wetten, deren Gewinne heute besteuert werden (Art. 24 Bst. i DBG, 7 Abs. 4 Bst. l StHG auf dem Wege des Umkehrschlusses und Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer74).
Unter diesen Umständen ergäben sich ungerechtfertigte Wettbewerbsverzerrungen zwischen Spielbankenspielen und Grossspielen, wenn die unterschiedliche steuerliche Behandlung der Gewinne aus diesen beiden Spieltypen beibehalten würde. Deshalb ist im Entwurf vorgesehen, die Steuerbefreiung auf die Gewinne aus Grossspielen auszudehnen, einschliesslich der Geschicklichkeitsspiele, die automatisiert, online oder interkantonal durchgeführt werden. Obwohl die Letzteren gegenwärtig nicht in direktem Wettbewerb zu den Spielen stehen, deren Ergebnis hauptsächlich vom Glück abhängt, scheint es angebracht, sie gleich zu behandeln wie die anderen Grossspiele. Denn angesichts der
73 BBl 1997 III 145, Ziff. 235.2 zweiter Absatz.
74 SR 642.21