Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 106Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115
Art. 286 Abs. 2 Bst. h
Bei dringendem Verdacht der Wettkampfmanipulation soll in schweren Fällen eine verdeckte Ermittlung angeordnet werden können.
Art. 286 Abs. 2 Bst. i
Unter Einhaltung der Bedingungen, die in Artikel 286 Absatz 1 StPO vorgesehen sind, sollten die Strafverfolgungsbehörden auch dann die Möglichkeit haben, eine verdeckte Ermittlung durchzuführen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass Personen eine Straftat im Sinne von Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe a BGS begangen haben, indem sie ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Grossspiele oder Spielbankenspiele organisiert, veranstaltet oder zur Verfügung gestellt haben.
2. Sportförderungsgesetz
3. Abschnitt: Massnahmen gegen Wettkampfmanipulation
Art. 25a und 25b
Der neue Tatbestand der Wettkampfmanipulation ist als Bestechungsdelikt ausgestaltet. Er knüpft damit bei der Manipulation des sportlichen Wettkampfes an und rückt den fairen sportlichen Wettkampf ins Zentrum. Dieser Ausgestaltung ist mit Blick auf das zu schützende Rechtsgut, einer Anknüpfung an den herkömmlichen Betrugstatbestand (Art. 146 StGB) und damit der Anpassung und Ausdehnung des Betrugsstrafrechts, der Vorzug zu geben. Im Zentrum des strafrechtlichen Schutzes stehen damit nicht die vermögensrechtlichen Interessen von Sport- und Wettveranstalterinnen, sondern auch die Integrität des Sports an sich.
Beim Tatbestand der Wettkampmanipulation handelt es sich um ein Sonderdelikt. Als Täter kommen sämtliche Mitwirkenden an einem Sportwettkampf in Frage. Erfasst werden soll jeder, der an einem Sportwettkampf eine Funktion inne hat, die es ihm ermöglicht, den Ablauf des sportlichen Wettbewerbs zu beeinflussen. In erster Linie sind dies die Wettkämpfer bzw. die Athleten und Spieler selbst, die Schiedsrichter und deren Assistenten, der Trainerstab und die Betreuungsteams (je nach Sportart z. B. auch Teamtechniker oder Tierärzte) sowie weitere Hilfspersonen. Da manipulative Spielunterbrüche auch durch technische Defekte provoziert werden können (z. B. den Ausfall von Flutlichtern, Manipulation an Sportgeräten oder die Aktivierung von Sprinkleranlagen) müssen beispielsweise auch die Techniker der Veranstalterinnen erfasst sein. Massgeblich ist das Bekleiden einer entsprechenden Funktion innerhalb des Wettkampfes. Nicht erfasst werden demgegenüber Zuschauer oder andere Störer. Erfasst werden sollen vom Tatbestand nur Sportwettkämpfe, auf die Wetten angeboten werden. Korrupte Handlungen im Umfeld des Sportwettkampfes, die nicht direkt auf den Wettkampf einwirken, sollen hingegen nicht unter den Tatbestand fallen. Beispielsweise ist das Bezahlen von Bestechungsgeldern an die Veranstalterin, um den Zuschlag für den Wurstbudenstandplatz zu erhalten, nicht erfasst. Zwar muss das Tatbestandselement der Sportwette ebenfalls vom Vorsatz des Täters miterfasst sein. Der entsprechende Nachweis dürfte allerdings in der Regel nicht allzu schwer fallen: Wer als Sportlerin oder Sportler Geld oder andere Vorteile dafür annimmt, dass er oder sie den Verlauf oder das Ergebnis des Wettkampfes verändert, muss sich zwangsläufig Gedanken über die entsprechende Motivation der Geldgeber machen. Dabei