Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 107Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115
muss der Gedanke an einen Zusammenhang zu Sportwetten natürlicherweise im Vordergrund stehen.
Als Sportwettkampf im Sinne der Bestimmung gelten reglementierte, d. h. nach dem Reglement eines Sportverbandes, durchgeführte Sportwettkämpfe, unabhängig davon, ob es sich um Breitensport oder Profisport handelt. Dementsprechend gelten als Wettkämpfe alle Sportanlässe, die von einem internationalen, nationalen oder regionalen Verband sowie deren Unterverbänden und Vereinen organisiert werden. Erfasst sind darüber hinaus jegliche Sportanlässe, die unabhängig von der rechtlichen Beschaffenheit des Organisators nach den Bestimmungen eines internationalen oder nationalen Sportverbandes durchgeführt werden.
Der nicht gebührende Vorteil wird wie bei den klassischen Bestechungstatbeständen ausgelegt. Als Vorteil gelten sämtliche unentgeltlichen Zuwendungen sowohl materieller als auch immaterieller Natur. In der Regel wird es sich um Vermögensvorteile handeln. Ungebührend ist ein Vorteil dann, wenn er nicht aus einem anderen Rechtsgrund geschuldet ist, sondern das Entgelt für das Verfälschen des Wettkampfes darstellt. Die Vorteilszuwendung kann dabei an den Bestochenen selbst oder zugunsten eines Dritten erfolgen.
Der Tatzweck besteht im Verfälschen des Ablaufes eines sportlichen Wettkampfes. Einzig auf den Ausgang des Wettkampfes abzustellen, erscheint zu eng. Erfasst werden sämtliche vorgängig vereinbarten Spielhandlungen, denen keine sportliche Entscheidung zugrunde liegt, sondern die vorgängige Absprache und der versprochene ungebührende Vorteil (z. B. das Auswechseln eines Spielers, die Zurückhaltung im Spiel oder Fehlentscheidungen). Ob das Verhalten regelwidrig oder regelkonform ist, ist unerheblich. Geschützt werden nicht die Spielregeln.
Die Tathandlung besteht wie bei den klassischen Bestechungsdelikten auf der passiven Seite im Fordern, dem «Sich-versprechen-Lassen» oder im Annehmen des nicht gebührenden Vorteils als Entgelt für das Verfälschen des Wettbewerbs. Dem entspricht auf Seite des Bestechenden das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines solchen Vorteils.
Zwischen der Leistung des nicht gebührenden Vorteils und der Verfälschung als Gegenleistung muss ein Äquivalenzverhältnis bestehen. Das Verhalten der Täter muss auf den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung gerichtet sein. Dabei muss die Verfälschung in groben Zügen nach Art und Inhalt bestimmbar sein. Ein konkreter Nachweis der Unrechtsvereinbarung wird nicht verlangt. Der Tatbestand ist daher bereits mit der Beendigung dieser Tathandlung erfüllt, unabhängig davon, ob die vereinbarte Manipulation anschliessend durchgeführt wird oder ob der angestrebte Spielverlauf realisiert werden kann.
Eine Wettkampfverfälschung ohne vorgängig bestimmbare Bestechungsabsprache, so namentlich die Einnahme oder das Verabreichen leistungssteigernder Mittel, der Einsatz unerlaubter Methoden oder Manipulationen an Sportgeräten, erfüllt den strafrechtlichen Tatbestand der Spielmanipulation nicht, kann aber allenfalls unter andere Strafbestimmungen fallen (z. B. Doping, Betrug, Sachbeschädigung, Tierschutz).
Eine strafschärfende Qualifikation liegt vor, wenn der Täter bandenmässig vorgeht oder gewerbsmässig handelt.
Zudem ist der Wettbetrug selbst weiterhin nach Artikel 146 StGB (Betrug) oder allenfalls nach Artikel 147 StGB (betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) zu verfolgen. Mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtsgüter liegt hierbei echte Konkurrenz vor. Artikel 49 StGB ist anwendbar. Aufgrund der verschiedenen geschützten Rechtsgüter ist im