Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 31Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115

Gegenwärtig unterliegen die Gewinne aus Spielbankenspielen weder der Verrechnungssteuer noch der Einkommenssteuer. Deren Besteuerung hätte die Schweizer Spielbanken im Vergleich mit ihren ausländischen Konkurrenten deutlich benachteiligt, denn in den Nachbarländern besteht keine derartige Steuer. Die Veranlagung des steuerpflichtigen Einkommens wäre aufgrund der Schwierigkeit, die Einsätze zu bestimmen, kompliziert gewesen. Die Argumente für die Steuerbefreiung behalten ihre Gültigkeit auch heute. Mit Blick auf die Öffnung des Schweizer Markts für Online-Spielbankenspiele fallen sie sogar noch stärker ins Gewicht. Die Online-Spiele müssen attraktiv und konkurrenzfähig sein. Sonst wenden sich die Schweizer Spielerinnen und Spielern dem ausländischen und/oder illegalen Spielangebot zu, dessen Risiken unter Ziffer 1.2.3 bereits beschrieben wurden. Diese Überlegungen gelten auch für die Gewinne aus Lotterien und Wetten, die heute besteuert werden. Die weitere Ungleichbehandlung der Spielbankenspiele und der Grossspiele würde somit zu einer ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrung zwischen den beiden Arten von Spielen führen. Folglich sieht der Entwurf vor, die Gewinne aus sämtlichen Geldspielen von der Steuer zu befreien. Diese Ausdehnung der Steuerbefreiung führt für Bund, Kantone und Gemeinden zu einem Steuerausfall in Höhe von jährlich 120 Millionen Franken. Gemäss der Arbeitsgruppe Geldspiel-Besteuerung sollte dieser Ausfall mittelfristig jedoch durch zusätzliche Einnahmen für gemeinnützige Zwecke (aus der Spielbankenabgabe und den Reingewinnen für gemeinnützige Zwecke) kompensiert werden53. Auch die Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren heisst diese Steuerbefreiung gut.

Besteuerung der Spielbanken

Im Bereich der Spielbankenabgabe wird im Entwurf die geltende Regelung unverändert übernommen. Das umfasst auch die Möglichkeit der Abgabeermässigung für B-Spielbanken, sofern sie einen Teil ihrer Bruttospielerträge für gemeinnützige Zwecke verwenden oder ihren Standort in einer vom saisonalen Tourismus abhängigen Region haben. Die Spielbankenabgabe wird ebenfalls reduziert, wenn der Kanton eine gleichartige Abgabe erhebt. Diese steuerlichen Reduktionen können für online durchgeführte Spiele nicht beansprucht werden. Gemäss verschiedenen Studien ist für die Online-Durchführung von Spielbankenspielen mit höheren Kosten zu rechnen als für die in Spielbanken angebotenen Spiele. Zur Gewährleistung einer angemessenen Rendite bei der Online-Durchführung sollte der Basisabgabesatz somit auf 20 Prozent festgesetzt werden (gegenüber 40 Prozent auf dem in Spielbanken erzielten Bruttospielertrag).

Wie nach geltendem Recht und nach Artikel 106 Absatz 2 BV sind die Einnahmen aus der Abgabe auf die Bruttospielerträge für die Finanzierung der AHV und IV bestimmt. Gegenwärtig werden die Einnahmen ausschliesslich dem AHV-Fonds zugewiesen.

Der Reingewinn der Spielbanken unterliegt wie heute ausserdem der direkten Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuer.

53 Arbeitsgruppe Geldspiel-Besteuerung, Bericht vom 26. September 2012; siehe https://www.bj.admin.ch/content/bj/de/home/themen/gesellschaft/gesetzgebung/geldspielinitiativ e.html