Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115

Verwendung des Ertrags von Gross- und Kleinspielen

Nach Artikel 106 Absatz 6 BV müssen die Reinerträge aus den Grossspielen mit Ausnahme der Geschicklichkeitsspiele vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport, verwendet werden. So können die Grossveranstalterinnen (gegenwärtig Swisslos und die Loterie Romande) weiterhin eine wichtige Rolle bei der Unterstützung von Projekten, Aktivitäten und Veranstaltungen zugunsten der Allgemeinheit spielen.

Die Kantone werden bei der Verwendung der Mittel wie heute einen grossen Handlungsspielraum haben. Im Entwurf sind jedoch einige Grundregeln für die Verwaltung und Vergabe der Gelder vorgesehen, die insbesondere die Transparenz gewährleisten sollen.

Die Erträge aus Kleinlotterien und lokalen Sportwetten sind ebenfalls für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. In diesem Zusammenhang ist der Begriff der Gemeinnützigkeit allerdings breiter gefasst als bei den Grossspielen, sodass die lokalen Vereine weiterhin Lotterien und Tombolas zur Finanzierung ihrer Tätigkeiten organisieren können.

Die Erträge aus den kleinen Geldspielturnieren hingegen müssen nicht für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

1.2.6 Behörden

Vier Behörden sind mit spezifischen Aufgaben im Geldspielbereich betraut. Zwei dieser Behörden bestehen bereits: die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) und die interkantonale Vollzugsbehörde. Die beiden anderen, das Koordinationsorgan und die Konsultativkommission, sind neu.

Eidgenössische Spielbankenkommission

Die ESBK ist eine unabhängige Bundesbehörde. Ihre Aufgabe besteht hauptsächlich in der Aufsicht über die Spielbanken und deren Besteuerung sowie der Bekämpfung illegaler Spielangebote. Der Gesetzesentwurf ändert nichts Wesentliches an den Aufgaben und der Organisation dieser Behörde.

Interkantonale Vollzugsbehörde

Die Hauptaufgabe der interkantonalen Vollzugsbehörde besteht in der Aufsicht über die Grossspiele, die gestützt auf Artikel 106 Absatz 3 BV in die Kompetenz der Kantone fällt. Gegenwärtig nimmt die Comlot die Aufsicht über den Markt der Grosslotterien und Wetten wahr. Sie wurde durch das interkantonale Konkordat vom 7. Januar 2005 (IVLW) eingesetzt. Sie wird diese Funktion voraussichtlich auch in Zukunft wahrnehmen, den Kantonen steht es jedoch frei, eine andere Behörde vorzusehen – der Bundesgesetzgeber kann ihnen nicht die Schaffung einer bestimmten Behörde vorschreiben. Der vorliegende Gesetzesentwurf beschränkt sich darauf, ein solches interkantonales Organ, dessen wichtigste Kompetenzen und die Mindestanforderungen für dessen Unabhängigkeit zu verankern. Alles andere liegt im Ermessen der Kantone.