Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 37Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115
Mobiltelefonie oder interaktives Fernsehen durchgeführt beziehungsweise vertrieben werden. Insoweit stimmt der Begriff «online durchführen» mit dem Begriff «fernmeldetechnisch übertragen» gemäss Artikel 3 Buchstabe c des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199755 (FMG) überein. Nicht erfasst sollen hingegen diejenigen Geldspiele sein, die nur an den einzelnen, von den Veranstalterinnen von Geldspielen genau bezeichneten Verkaufsstellen durchgeführt bzw. vertrieben werden, unabhängig davon, ob sie mittels fernmeldetechnischer Übertragung durchgeführt werden. Bei diesen Orten handelt es sich im Bereich der Spielbankenspiele um die Spielbanken und im Bereich der Grossspiele um die Verkaufsstellen im Detailhandel. Das heisst beispielsweise, dass die heute unter den Spielbanken vernetzten Jackpotsysteme keine online durchgeführten Geldspiele darstellen, da sie für die Spielerinnen und Spieler nur in den Spielbanken zugänglich sind.
«Automatisiert durchführen» bedeutet, dass wesentliche Teile des Spielablaufs über elektronische oder mechanische Apparate oder ähnliche Einrichtungen abgewickelt werden.
Die Spielbankenspiele ergeben sich aus einer Negativdefinition; sie bilden weder Grossnoch Kleinspiele (Bst. g). Bei dieser Konzeption sind keine Lücken möglich: Wenn innerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes weder ein Gross- noch ein Kleinspiel vorliegt, handelt es sich um ein Spielbankenspiel. Zugleich können dadurch Überschneidungen mit den Gross- und Kleinspielen vermieden und damit allfällige Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen minimiert werden. Dies bedeutet insbesondere, dass alle Spiele Spielbankenspiele darstellen, bei welchen entweder ein einzelner Spieler gegen die Veranstalterin spielt oder die Teilnehmerzahl klein oder limitiert ist. Ausnahme von dieser Regel bilden einzig die Sportwetten und die Kleinspiele. Konkret zählen zu den Spielbankenspielen insbesondere die Tischspiele (Roulette, Black Jack, Poker etc.), die Spielautomatenspiele (soweit sie keine Grossspiele darstellen) und die «grossen» Geldspielturniere (mit Möglichkeit von hohen Einsätzen und Gewinnen). Für online durchgeführte Spiele gelten dieselben Kriterien: Die Spielerinnen und Spieler spielen zum Beispiel an einem virtuellen Tisch Pokerturnierrunden oder mit einer eng begrenzten Anzahl von Mitspielerinnen und Mitspielern an einem Roulette-Tisch (der virtuelle Tisch muss dem physischen Tisch entsprechen; hat es viele Spielerinnen und Spieler, müssen diese an verschiedenen virtuellen Tischen spielen). Die Zulässigkeit der Jackpotsysteme der Spielbanken ist in Artikel 16 Absatz 4 geregelt.
Art. 4 Bewilligung oder Konzession
In Artikel 4 wird der Grundsatz festgelegt, dass alle Geldspiele, die sich im Geltungsbereich des Gesetzes befinden, bewilligungs- oder konzessionspflichtig sind. Unter «Durchführung von Geldspielen» fällt auch das Führen einer Plattform, die Spielerinnen und Spielern ermöglicht, gegeneinander zu spielen (z. B. miteinander Sportwetten abzuschliessen). Sowohl die Bewilligung als auch die Konzession gelten nur in der Schweiz. Eine Bewilligung oder eine Konzession ermächtigen damit nur zu einer Spieldurchführung in der Schweiz. Auf Verordnungsstufe wird zu präzisieren sein, dass online durchgeführte Geldspiele nur von Spielerinnen und Spielern mit Wohnsitz in der Schweiz gespielt werden dürfen.
55 SR 784.10