Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 36Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115

Der Lotteriebegriff (Bst. b) stimmt mit Artikel 106 Absatz 3 Buchstabe a Bundesverfassung überein. Er kommt damit ohne das gemäss Artikel 1 LG eine Lotterie charakterisierende Kriterium der Planmässigkeit aus, das in der Vergangenheit immer wieder Abgrenzungsprobleme verursachte. Im Entwurf wird allerdings auf das Kriterium «an mehreren Orten angeboten» verzichtet, das die Verfassung enthält. Ansonsten würden Kleinlotterien gemäss Buchstabe f, die oft gerade nur an einem Ort angeboten werden, nicht unter den Lotteriebegriff fallen. Für die Grossspiele ist das Kriterium «an mehreren Orten angeboten» ausserdem bereits im Kriterium «interkantonal oder online durchgeführt» mitenthalten. Der Teilbegriff «unbegrenzte Zahl» ist folgendermassen zu verstehen: Entweder liegt eine Vielzahl von Personen vor, was in diesem Zusammenhang ab rund 1000 Personen pro Ziehung der Fall sein soll. Oder die Teilnehmerzahl ist nicht zum vorneherein auf eine bestimmte Anzahl beschränkt. Dieser Fall liegt bei den Kleinlotterien vor. An einem Vereinslotto nehmen vielleicht rund 100 Personen teil, ohne dass die Teilnehmenden auf diese Zahl beschränkt werden; es könnten auch mehr Teilnehmende sein. Spiele, bei denen ein einzelner Spieler (gegen die Veranstalterin) spielt, und Spiele, bei welchen die Teilnehmerzahl klein oder limitiert ist, fallen mit anderen Worten nicht unter den Lotteriebegriff. Das zweite Kriterium («derselben Zufallsziehung oder einer ähnlichen Prozedur unterliegen») muss kumulativ zum ersten («einer unbegrenzten Anzahl Personen offenstehen») erfüllt sein.

Sportwetten sind Geldspiele, bei denen der Spielgewinn abhängig ist von der richtigen Vorhersage des Verlaufs oder des Ausgangs eines Sportereignisses (Bst. c). Die zulässigen Wetten werden damit auf «Sportwetten» eingeschränkt. Der Begriff «gewerbsmässige Wetten» gemäss Artikel 33 LG wird fallen gelassen. Solche Wetten sind besonders schwierig von Spielen zu unterscheiden, die auch von den Spielbanken durchgeführt werden. Der Begriff «Sportereignis» ist eng zu verstehen. Nicht darunter fallen alle Ereignisse, die nicht unmittelbar Teil eines (legalen) Sportwettkampfs sind. Kein Sportereignis bilden damit etwa Ausschreitungen von Zuschauenden.

Geldspiele, bei denen der Spielgewinn ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers abhängt, werden als Geschicklichkeitsspiele bezeichnet (Bst. d). Diese Definition orientiert sich am heutigen Artikel 3 Absatz 3 SBG.

Die Lotterien, Wetten und Geschicklichkeitsspiele werden in zwei Kategorien eingeteilt: in Grossspiele und in Kleinspiele (Bst. e und f). Der Unterschied zwischen den Gross- und den Kleinspielen ergibt sich aufgrund der Dimension «automatisiert, interkantonal oder online durchgeführt». Sobald eines dieser drei Kriterien erfüllt ist, handelt es sich um ein Grossspiel. Die Grossspiele weisen potentiell ein erhöhtes Gefährdungspotenzial auf, weshalb für sie strengere Regeln gelten sollen. Die Kleinspiele bestehen ausschliesslich aus drei Spielkategorien: den Kleinlotterien (inkl. Tombolas), den lokalen Sportwetten und den kleinen Geldspielturnieren. Unter engen Rahmenbedingungen sollen Geldspielturniere auch ausserhalb der Spielbanken zulässig sein. Im Vordergrund stehen dabei Pokerturniere mit kleinen Einsätzen und kleinen Gewinnmöglichkeiten. Weder zu den Klein- noch zu den Grossspielen zählen die Geschicklichkeitsspiele, die nicht automatisiert, nicht interkantonal und nicht online durchgeführt werden. Diese Formen der Geschicklichkeitsspiele sind vom Geltungsbereich des Geldspielgesetzes ausgenommen (siehe Art. 1 Abs. 2 Bst. b).

«Online durchführen» bedeutet das elektrische, magnetische, optische oder andere elektromagnetische Senden und Empfangen von Informationen über Leitungen oder Funk. Online durchgeführte Geldspiele sind somit unter anderem Geldspiele, die über Internet,