Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115

Jackpotsysteme auf die Spielbanken zutrifft). Die Aufsichtsbehörde muss aber bestimmen können, welche Konzessionärin für ein Spielangebot verantwortlich ist. Eine Inhaberin einer Konzession für Online-Spiele darf zentrale Tätigkeiten wie den Betrieb der Spiel- und der Kontrollsysteme sowie die Umsetzung des Sozialkonzepts, des Sicherheitskonzepts und der Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei dementsprechend nicht an andere Konzessionärinnen auslagern oder an diese als Subunternehmerinnen vergeben.

Art. 9 Voraussetzungen für die Online-Durchführung von Spielbankenspielen

Auch für die Erweiterung der Konzession um das Recht, Spielbankenspiele Online durchzuführen, müssen die Voraussetzungen nach Artikel 8 erfüllt werden. Selbstverständlich sind die eng mit dem Standort zusammenhängenden Voraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 und Abs. 1 Bst. e) auf die Erweiterung der Konzession für Online-Spiele nicht anwendbar. Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf die Durchführung solcher Spiele. Rein theoretisch wird die Anzahl der Konzessionen für Online-Spiele somit durch die Anzahl der Spielbanken beschränkt sein. Aufgrund der geringen Grösse des Schweizer Markts werden gemäss den durchgeführten Studien jedoch nur ein paar Plattformen für Online-Spiele rentabel sein. So kann das Gesuch, mit dem beantragt wird, die Möglichkeit der Durchführung von Online-Spielen in der Konzession vorzusehen, abgelehnt werden, wenn sich die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens im Antrag nicht anhand plausibler Berechnungen darlegen lässt.

Nebst dem gewählten Modell, gemäss welchem die Konzessionen für Online-Spiele den bestehenden Spielbanken erteilt werden, wurden verschiedene weitere Konzessionierungsmodelle geprüft. Diesen Alternativen ist gemeinsam, dass nur eine kleine Anzahl Konzessionen zu vergeben wäre. Sie unterscheiden sich bezüglich des Personenkreises, der sich um die Konzessionen bewerben können. Nach einer ersten Variante hätten sich alle Unternehmen, unabhängig davon, ob sie bereits über eine Konzession für die übrigen Spielbankenspiele verfügen, um eine Konzession bewerben können. Gemäss einer weiteren Variante wäre diese Möglichkeit nur bestehenden Spielbanken oder Zusammenschlüssen derselben offengestanden. Schliesslich wurde eine dritte Variante geprüft, wonach es im Hinblick auf die Öffnung des Marktes auch möglich gewesen wäre, Gesellschaften als Konzessionärinnen zuzulassen, deren Aktien im Besitz der bestehenden Spielbanken und anderer Unternehmen sind. Diese Variante hätte die Möglichkeit geboten, die Beteiligungsstrukturen vorzuschreiben, etwa eine Mehrheits- oder eine Minderheitsbeteiligung der bestehenden Spielbanken.

Alle diese Varianten wurden zugunsten der gewählten Lösung verworfen. Die gewählte Lösung bietet den Vorteil, dass sie jener für die Grossspiele entspricht. In diesemem Bereich dürfen die Veranstalterinnen mit einer Bewilligung für ein bestimmtes Spiel dieses auch online anbieten. Mit der vorgeschlagenen Lösung kann auch verhindert werden, dass die gegenwärtig auf dem Schweizer Markt aktiven Konzessionärinnen im Konzessionsverfahren gegenüber den ausländischen Konkurrenten benachteiligt werden. Denn einige dieser Konkurrenten bieten auf dem Schweizer Markt bereits unbewilligte Online-Spiele an und verfügen somit über die erforderlichen Kenntnisse und eine breite Kundschaft in der Schweiz, wohingegen die heutigen Konzessionärinnen ein komplett neues Projekt mit ungewissem Erfolg lancieren müssen. Allerdings bieten bestimmte internationale Gruppen, die in der Schweiz Spielbanken betreiben, in anderen Ländern Spielbankenspiele bereits online an und können einen gruppeninternen Wissens- und Technologietransfer vollziehen.