Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115
Personen unabhängig vom Spiel eine offensichtliche und in räumlicher und zeitlicher Hinsicht enge Bindung besteht. Dies ist etwa bei Familien oder Bürogemeinschaften gegeben. So soll zum Beispiel die Veranstaltung von einmaligen Tippspielen im Zusammenhang mit Fussballendrundenturnieren auch in Bürogemeinschaften nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, sofern die Veranstalterinnen daraus keinen finanziellen Vorteil ziehen. In Fällen, in denen die beteiligten Personen ausserhalb des Spiels nur lose miteinander verbunden sind, darf es sich demgegenüber nur um einen kleinen Personenkreis handeln, soll dieser noch als privat gelten. Bei Bedarf soll es den Kantonen freistehen, die Spiele im privaten Kreis bestimmten Regelungen zu unterwerfen. Der Bund macht mit anderen Worten in diesem Bereich von seiner umfassenden Gesetzgebungskompetenz nicht Gebrauch und lässt den Kantonen Raum für eigenständige Regelungen.
Ferner fallen Geschicklichkeitsspiele (für die Definition derselben siehe Art. 3 Bst. d) nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes, wenn sie kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllen: Sie werden nicht automatisiert, nicht interkantonal und nicht online durchgeführt (Bst. b). Es geht um sozial ungefährliche Spiele, wie etwa verschiedene Jass-Formen, die nach heutiger Qualifikationspraxis als Geschicklichkeitsspiele gelten und bei gegebenen Voraussetzungen (nicht automatisiert, nicht interkantonal und nicht online durchgeführt) selbst dann nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen sollen, wenn sie nicht ausschliesslich im privaten Kreis um Geld gespielt werden. Diese Spiele sind nicht gefährlich, weil in erster Linie die Geschicklichkeit der Spielerinnen und Spieler über den Gewinn entscheidet und sie nicht automatisiert, nicht interkantonal und nicht online durchgeführt werden. Bei Bedarf soll es den Kantonen jedoch freistehen, diese Spiele gewissen Regelungen zu unterwerfen. Der Bund macht auch in diesem Bereich von seiner umfassenden Gesetzgebungskompetenz nicht Gebrauch. Zu den Begriffen «automatisiert durchgeführt» und «online durchgeführt»" siehe die Ausführungen zu Artikel 3 Buchstabe e.
Sportwettkämpfe können unter die Geldspieldefinition von Artikel 3 Buchstabe a fallen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Teilnahmegebühr bezahlt werden muss und ein Preisgeld gewonnen werden kann, wie dies etwa bei Tennisturnieren regelmässig der Fall ist. Sie sollen deshalb vom Geltungsbereich des Geldspielgesetzes ausgenommen werden (Bst. c). Entsprechend gehen aktiv an Sportwettkämpfen Teilnehmende nach dieser Konzeption keine Sportwette ein. Die Ausnahme für Sportwettkämpfe überschneidet sich teilweise mit der Ausnahme für Geschicklichkeitsspiele gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b. Auch bei sportlichen Aktivitäten wird die Geschicklichkeit der Sportlerinnen und Sportler in aller Regel überwiegen. Von der Ausnahme unberührt bleiben hingegen die Sportwetten. Bei diesen ist der Spielgewinn abhängig von der richtigen Vorhersage des Verlaufs oder des Ausgangs eines Sportereignisses, ohne dass selbst aktiv am Sportereignis teilgenommen wird (siehe Art. 3 Bst. c). Die Sportwetten sind vom Geltungsbereich des Geldspielgesetzes erfasst.
Buchstabe d nimmt Gewinnspiele und Wettbewerbe zur Verkaufsförderung vom Geltungsbereich des Gesetzes aus. Bei derartigen Spielen darf kein Einsatz verlangt werden, der sich direkt auf das Spiel bezieht. Ein solcher spielbezogener Einsatz läge beispielsweise dann vor, wenn die Kommunikation der Spielteilnahme zu erhöhten Übermittlungsgebühren (z.B. über eine Mehrwertdienstnummer) erfolgen müsste. Geldspiele mit spielbezogenem Einsatz sollen immer in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen. Die vom Geltungsbereich ausgenommenen Gewinnspiele und Wettbewerbe dürfen nur zu Verkaufsförderungszwecken durchgeführt werden. Das heisst, dass sie stets an den Kauf eines Produkts oder einer Dienstleistung gekoppelt sein müssen. Dies ist etwa der Fall bei der Vergabe von Spiel- bzw. Wettbewerbsteilnahmen beim Kauf von Waren im Detailhandel,