Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 35Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115
bei einem Kreuzworträtsel mit Gewinnmöglichkeiten in einer Zeitschrift oder bei einem Abo-Abschluss verbunden mit einer Wettbewerbsfrage und Gewinnmöglichkeiten. Schliesslich muss stets eine Gratisteilnahmemöglichkeit gewährleistet werden. Diese muss klar und unmissverständlich kommuniziert werden. Ausserdem muss sie so leicht verfügbar und zugänglich sein, wie die kostenpflichtige Teilnahme und darf anzahlmässig nicht stärker limitiert sein als die kostenpflichtige Teilnahme. Diese Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein, damit die Ausnahme vom Geltungsbereich des Gesetzes gegeben ist. Mit den Kriterien soll gewährleistet werden, dass die verfassungsrechtliche Vorgabe, wonach die Reingewinne aus den Spielen gemäss Art. 106 Absatz 3 Buchstaben a und b BV vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden sind, nicht unterwandert wird.
Buchstabe e stellt die Abgrenzung zum Finanzdienstleistungssektor sicher. Zahlreiche Finanzdienstleistungen (u. a. strukturierte Produkte, die an der Börse gehandelt werden) könnten nämlich unter die Geldspieldefinition gemäss Artikel 3 Buchstabe a und damit unter den Geltungsbereich des Geldspielgesetzes fallen, was verhindert werden soll.
Die Ausnahme vom Geltungsbereich gemäss Absatz 3 entspricht der aktuellen Rechtslage. Die Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensysteme sind bereits heute nicht in der Geldspielgesetzgebung, sondern in Artikel 3 Buchstabe r des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 198654 (UWG) gegen den unlauteren Wettbewerb geregelt.
Art. 2 Zweck
Gemäss Artikel 2 verfolgt der Entwurf vier Hauptzielsetzungen: Die Bevölkerung soll angemessen vor den Gefahren geschützt werden, die von den Geldspielen ausgehen (Bst. a). Dazu zählt insbesondere die Gefahr vor exzessivem Geldspiel. Daneben gehen von den Geldspielen aber auch andere Gefahren aus, insbesondere die Gefahren von Spielbetrug und Geldwäscherei. Das Geldspielgesetz soll weiter einen sicheren und transparenten Spielbetrieb gewährleisten (Bst. b). Daraus fliessen Pflichten für die Veranstalterinnen von Geldspielen. Sie haben Transparenzvorschriften zu beachten und ein Sicherheitskonzept zu erstellen. Schliesslich sollen die Reingewinne der Grossspiele, ausgenommen die Geschicklichkeitsspiele, und die Reingewinne eines Teils der Kleinspiele vollumfänglich und transparent für gemeinnützige Zwecke (Bst. c) und ein Teil der Bruttospielerträge der Spielbanken zugunsten der AHV und IV verwendet werden (Bst. d).
Art. 3 Begriffe
In Artikel 3 werden die zentralen Begriffe des Entwurfs definiert. Der Definitionskatalog beginnt mit dem Begriff «Geldspiele» (Bst. a). Die Geldspiele charakterisieren sich im Wesentlichen durch zwei Elemente, die Leistung eines Einsatzes und die Gewinnmöglichkeit. Beide Elemente müssen in Geld oder einem Geldsurrogat («geldwerter Einsatz» und «anderer geldwerter Vorteil»), wozu insbesondere Naturalien zählen, bestehen. Nicht unter die Geldspieldefinition fallen Unterhaltungsspiele, wie etwa ein Flipperkasten. Bei diesen fehlt entweder die geldwerte Gewinnmöglichkeit und/oder der geldwerte Einsatz.
54 SR 241