Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115
Die Kantone werden durch den Entwurf auch nicht verpflichtet, sich an diesem Organ zu beteiligen. Nur die Kantone, die Grossspiele auf ihrem Gebiet zulassen wollen, müssen eine gemeinsame Aufsichtsbehörde bezeichnen.
Koordinationsorgan
Die Schaffung eines Koordinationsorgans wird in Artikel 106 Absatz 7 BV vorgeschrieben. Die Hauptaufgabe dieses Organs besteht darin, die Koordination zwischen Bund und Kantonen zu verbessern. Es soll insbesondere Kompetenzkonflikte zwischen der ESBK und der interkantonalen Vollzugsbehörde vermeiden und lösen helfen, z. B. wenn die Qualifikation eines Spiels nicht klar ist. Zu diesem Zweck sieht der Entwurf einen Mechanismus zur stufenweisen Lösung von Konflikten vor: In einem ersten Schritt konsultieren sich die Behörden und führen bei Divergenzen einen Meinungsaustausch. Führt dieser zu keinem einvernehmlichen Ergebnis, wird das Koordinationsorgan angerufen. Das Koordinationsorgan ist paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern der Vollzugsbehörden des Bundes und der Kantone zusammengesetzt. Es hat keine Entscheidungsbefugnis, sondern kann nur Empfehlungen aussprechen.
Konsultativkommission zur Prävention von exzessivem Geldspiel
Hierbei handelt es sich um ein reines Konsultativorgan aus Fachleuten des Spielsuchtbereichs. Seine Hauptaufgabe besteht darin, die Vollzugsbehörden dieses Gesetzes, die Veranstalterinnen von Geldspielen und die Gesundheitsbehörden von Bund und Kantonen in Präventionsfragen zu beraten. Das Organ informiert sie über die aktuelle Forschung und Praxis im Bereich Prävention vor exzessivem Geldspiel. Es unterstützt sie in ihrer Tätigkeit, indem es ihnen erlaubt, sich auf eine unabhängige Einschätzung abzustützen. Die Schaffung dieses Organs ist Ausdruck davon, dass der Akzent im Gesetzesentwurf verstärkt auf die Prävention gesetzt wird.
2 Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen
2.1 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Absatz 1 dieser Bestimmung umreisst den Geltungsbereich des Gesetzes. Der Entwurf regelt die Zulässigkeit, die Durchführung und die Ertragsverwendung der Geldspiele. Der Begriff «Geldspiele» wird in Artikel 3 Buchstabe a definiert.
Absatz 2 nimmt sechs Bereiche vom Geltungsbereich des Gesetzes aus: Der Entwurf gilt nicht für Geldspiele im privaten Kreis (Bst. a). Um Gesetzesumgehungen zu vermeiden, wird diese Ausnahmebestimmung in der Praxis restriktiv gehandhabt werden müssen. Ein Spiel im privaten Kreis kann etwa dann nie vorliegen, wenn es gewerbsmässig oder gestützt auf eine öffentliche Bekanntmachung durchgeführt wird. Ein privater Kreis kann zudem nur dann vorliegen, wenn der Teilnehmerkreis eng beschränkt ist. Bei der Beurteilung dieses Kriteriums müssen die gesamten Umstände einer Veranstaltung berücksichtigt werden. Die Anforderungen an die Anzahl der Personen, die noch auf einen privaten Kreis schliessen lassen, können allenfalls in denjenigen Fällen gelockert werden, in denen zwischen den