Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115
anlehnen und das Angebot tendenziell erweitern, damit es an jenes der Spielbanken mit einer A-Konzession angeglichen wird.
Art. 8 Voraussetzungen
Im Vergleich zum geltenden Recht wird die Systematik angepasst, damit die Bestimmungen zur Konzessionärin (gegenwärtig Art. 11) und zu den Konzessionsvoraussetzungen (Art. 12 und 13 des geltenden Rechts) in einem Artikel geregelt werden. Materiell wird der Artikel indes kaum geändert, bleiben die Konzessionsvoraussetzungen für die Spielbanken doch dieselben. Die folgenden Erläuterungen beschränken sich deshalb auf die Neuerungen im Vergleich zur aktuellen Regelung.
Abs. 1 Bst. a Ziff. 1
Gemäss geltendem Recht können verschiedene Arten juristischer Personen eine
Konzession erlangen. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass fast ausschliesslich
Aktiengesellschaften eine Konzession beantragt haben. Die anderen Arten juristischer
Personen werden deshalb aus dem Gesetz gestrichen. Darüber hinaus fordert das geltende Recht von den Aktiengesellschaften, dass die Verwaltungsratsmitglieder ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Da diese Pflicht für den gesamten Verwaltungsrat gilt, ist sie nur schwer mit dem am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommen über die Personenfreizügigkeit56 vereinbar. Sie muss also aufgehoben werden. Im Gegenzug muss es sich bei der
Konzessionärin um eine Gesellschaft nach schweizerischem Recht handeln. In dieser
Hinsicht muss sie die Anforderungen des Obligationenrechts erfüllen. Zur Gewährleistung eines gewissen Bezugs der Gesellschaft zur Schweiz sieht Artikel 718 Absatz 4 OR vor,
dass mindestens ein Verwaltungsratsmitglied oder eine Direktorin oder ein Direktor den Wohnsitz in der Schweiz hat.
Abs. 1 Bst. a Ziff. 2
Die Präzisierungen betreffend Sicherheitskonzept und Sozialkonzept nach dem geltenden Artikel 14 SBG gelten nunmehr für alle Geldspiele. Im 5. und 6. Kapitel des Entwurfs werden diese Einzelheiten genauer geregelt.
Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 und 2
Die Gesuchstellerin und die wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner sowie die an ihnen wirtschaftlich Berechtigten müssen einen guten Ruf geniessen (Abs. 1 Bst. b Ziff. 1). Ein wichtiges Kriterium dafür ist das frühere Verhalten dieser Personen auf dem Schweizer Markt. Es ist also davon auszugehen, dass jemand, der in der Vergangenheit ohne Bewilligung gezielt auf dem Schweizer Spielbankenmarkt tätig war oder in der Schweiz oder im Ausland rechtskräftig verurteilt worden ist, das Kriterium des guten Rufs nach dem neuen Recht nicht erfüllen wird.
Die Gesuchstellerin und die wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner sowie die an ihnen wirtschaftlich Berechtigten müssen auch Gewähr für eine unabhängige Geschäftsführung bieten (Abs. 1 Bst. b Ziff. 2). Diese Anforderung schliesst nicht aus, dass die Konzessionärinnen zusammenarbeiten (wie dies heute im Fall der vernetzten