Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 38Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115

2.2 2. Kapitel: Spielbanken

1. Abschnitt: Konzessionen

Für den Betrieb einer Spielbank und damit die Durchführung von Spielbankenspielen soll wie heute eine Konzession erforderlich sein. Die im Spielbankengesetz vorgesehenen Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Spielbankenkonzession haben sich bewährt. Sie werden im vorliegenden Entwurf somit weitgehend übernommen. Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Öffnung des Marktes für Online-Spiele sowie auch der Entwicklung der Praxis seit Inkrafttreten des Spielbankengesetzes Rechnung getragen werden. Die folgenden Erläuterungen beziehen sich ausschliesslich auf die Normen, die sich vom geltenden Recht unterscheiden.

Art. 5 Konzessionen

Die Unterscheidung zwischen Standort- und Betriebskonzession wird aufgegeben. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Inhaberinnen der beiden Konzessionen identisch sind.

Absatz 2 sieht ausdrücklich vor, dass es die Konzession erlauben kann, Spielbankenspiele auch online durchzuführen. Gemäss dieser Bestimmung soll die Online-Durchführung von Spielbankenspielen den Betreibern von Spielbanken vorbehalten sein, und zwar unabhängig von der Art ihrer Konzessionen (A oder B).

Damit die Schweiz nicht zur Drehscheibe für das Online-Angebot für Spielbankenspiele im Ausland wird, sieht Artikel 4 allgemein vor, dass die Konzessionen ausschliesslich für das Gebiet der Schweiz gelten bzw. dass sich das Spielangebot nur an Spielerinnen und Spieler mit Wohnsitz in der Schweiz richtet. Das schliesst aber nicht aus, dass sich die Betreiber von in der Schweiz bewilligten Online-Spielbankenspielen im Ausland für eine Konzession oder eine Bewilligung für die Durchführung von Online-Spielen bewerben können.

Schliesslich erteilt der Entwurf dem Bundesrat ausdrücklich den Auftrag, die Anzahl der Konzessionen festzulegen (Abs. 3). Mit dieser Bestimmung sollen die aktuelle Praxis gesetzlich verankert und die Transparenz verbessert werden.

Art. 6 Konzessionsarten

Die Unterscheidung zwischen Spielbanken mit einer A- und einer B-Konzession wird hauptsächlich aus fiskalischen Gründen beibehalten. Konkret unterscheiden sich die Konzessionen in der historisch begründeten steuerlich abweichenden Behandlung, dem Spielangebot und den beschränkteren Einsatz- und Gewinnmöglichkeiten in den Spielbanken mit einer B-Konzession. Für die online durchgeführten Spielbankenspiele ist hingegen keine solche Unterscheidung vorgesehen (siehe ebenfalls Art. 122 Abs. 4 und 123 Abs. 3).

Wie heute wird es dem Bundesrat obliegen, die Anzahl der in den Spielbanken mit einer B-Konzession zugelassenen Automaten, die maximalen Einsätze und Gewinne sowie die besonderen Voraussetzungen für den Betrieb von Jackpotsystemen festzulegen. Gemäss dem Entwurf legt der Bundesrat auch die Anzahl und die Arten der Tischspiele fest, die in diesen Spielbanken angeboten werden dürfen. Dabei wird er sich an die geltenden Regeln