Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115
Art. 10, 11 Verfahren, Entscheid
Das Verfahren für die Erteilung der Konzessionen an die Spielbanken entspricht im Wesentlichen dem geltenden Recht (Art. 15 und 16 SBG).
Im Rahmen des Gesuchs für den Betrieb einer Spielbank können die Gesuchstellerinnen aber beantragen, dass die Konzession auch das Recht auf die Durchführung von Online-Spielen vorsieht. Eine Verbindung der Gesuche ist jedoch nicht zwingend: Die Erweiterung der Konzession im Hinblick auf die Durchführung von Online-Spielen kann jederzeit während der Laufzeit der Konzession beantragt werden (Art. 9 zweiter Satz).
Zu erwähnen ist auch, dass der Entscheid über die Erteilung oder Verweigerung der Konzession nicht mehr endgültig ist, sondern vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht angefochten werden kann. Diese Änderung erfolgt zur Anpassung an die per 1. Januar 2007 revidierte Bundesrechtspflege. Ziel dieser Änderung ist es, die Entscheidungsbefugnisse vom Bundesrat auf die Departemente zu übertragen und für die Fälle, in denen sie beim Bundesrat belassen werden, in Umsetzung von Artikel 29a BV die Rechtsweggarantie einzuführen.
Gemäss Artikel 12 Absatz 3 des Entwurfs haben Beschwerden gegen die Erneuerung oder Verlängerung einer Konzession jedoch keine aufschiebende Wirkung. Dadurch kann vermieden werden, dass der Betrieb von Spielbanken, deren Konzession erneuert worden ist, während des Beschwerdeverfahrens eingestellt werden muss. So kann die Spielbank ihren Betrieb während des Verfahrens weiterführen, falls ein unzufriedener Konkurrent den Erneuerungsentscheid anficht. Nicht anwendbar ist diese Bestimmung bei Beschwerden der Spielbanken gegen die Nichterneuerung (oder Nichtverlängerung) der eigenen Konzession und gegen die Erteilung der Konzession an konkurrierende Gesellschaften. In diesen beiden Fällen gilt das ordentliche Verfahrensrecht.
Art. 12 Gültigkeitsdauer
Dieser Artikel entspricht im Grossen und Ganzen Artikel 17 Absätze 1 und 2 des geltenden Rechts. Zur Berücksichtigung der raschen Entwicklung im Bereich der online durchgeführten Spielbankenspiele wird jedoch eine besondere Bestimmung eingeführt. Für die Online durchgeführten Spielbankenspiele kann der Bundesrat eine kürzere Konzessionsdauer vorsehen.
Art. 13, 14 Meldepflicht, Übertragbarkeit
Die Meldepflicht und die Bestimmungen zum Verbot der Übertragung der Konzession wurden aus dem geltenden Recht übernommen (Art. 17 Abs. 3 und 18 SBG).
Art. 15 Entzug, Einschränkung, Suspendierung
Die Bestimmung entspricht zu weiten Teilen dem geltenden Recht (Art. 19 SBG). Die Verhängung von Sanktionen hat sich am Grundsatz der Verhältnissmässigkeit auszurichten. Demnach kommt die Suspendierung oder der Entzug der Konzession nur als Ultima Ratio in