Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115
Frage. Bei leichteren Verstössen gegen die Konzession kommen mildere Mittel wie z. B. eine Verwaltungssanktion gemäss Art. 101 in Frage.
Die Massnahmen gemäss dem vorliegenden Artikel können sich auf einzelne Teile der Konzession beschränken. Insbesondere ist denkbar, dass bloss das Recht, Spielbankenspiele online durchzuführen, entzogen, ganz oder teilweise suspendiert oder sonstwie eingeschränkt wird.
2. Abschnitt: Spielangebot
Das geltende Recht regelt das Spielangebot sehr knapp (Art. 4 und 6 SBG). Der Entwurf sieht vor, die Bestimmungen auszubauen. Einerseits werden Bestimmungen übernommen, die zurzeit in den Ausführungsverordnungen geregelt sind und aufgrund ihrer Bedeutung in das Gesetz gehören. Andererseits wird die Regelungsdichte soweit möglich an die Regelung der Grossspiele angepasst. Darüber hinaus müssen zur besseren Koordination zwischen den Grossspielen und den Spielbankenspielen neue Normen eingeführt werden. Einige Anpassungen schliesslich sollen die Wettbewerbsfähigkeit des Angebots der Spielbanken verbessern.
Art. 16 Bewilligungspflicht
Wie heute werden nur konzessionierte Spielbanken Spielbankenspiele anbieten dürfen. Sofern ihre Konzession dies vorsieht, können sie auch Online-Spiele anbieten. Für die Durchführung dieser Spiele braucht die Spielbank eine Bewilligung der ESBK. Gestützt auf Absatz 2 kann diese für Spielveränderungen, welche die Voraussetzungen für die ursprüngliche Bewilligung nicht tangieren, ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.
Nach Absatz 3 kann die ESBK den Spielbanken erlauben, nebst den Spielbankenspielen auch kleine Geldspielturniere durchzuführen. Diese Präzisierung ist deshalb erforderlich, weil solche Turniere als Kleinspiele im Sinne von Artikel 3 Buchstabe f gelten. Das bedeutet auch, dass die in den Spielbanken angebotenen Turniere der Aufsicht der ESBK unterstehen. Auf die Einnahmen aus diesen Turnieren wird die Spielbankenabgabe erhoben.
Nach Absatz 4 dürfen die Spielbanken zudem Jackpotsysteme betreiben und diese unter den vom Bundesrat festgelegten Voraussetzungen untereinander vernetzen. In diesem Zusammenhang kann er Einschränkungen zur Unterscheidung der Spielbanken mit einer A- oder einer B-Konzession vorsehen (siehe Art. 6 Abs. 2).
Der Bundesrat kann schliesslich auch andere Formen der nationalen oder internationalen Zusammenarbeit zwischen den Spielbanken vorsehen (Abs. 5). Dies insbesondere im Hinblick darauf, die Spielbanken gemeinsame Online-Poker-Plattformen betreiben zu lassen. In diesem Bereich ist eine Zusammenarbeit mit ausländischen Spielbanken aufgrund der geringen Grösse des Schweizer Markts zweifellos erforderlich.
Art. 17 Anforderungen
Gemäss diesem Artikel müssen die Spielbankenspiele so ausgestaltet sein, dass sie auf korrekte und transparente Weise durchgeführt werden können (Abs. 1). Obwohl diese Anforderung im geltenden Recht im Zusammenhang mit dem Spielangebot nicht