Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 58Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115

33 Millionen Franken auf diese Weise investiert worden. Diese Art der Sportförderung ist von der Bestimmung nicht betroffen, da Sportorganisationen, die hauptsächlich die Organisation von Sportwettkämpfen oder die Regelung eines Sports zum Zweck haben und nicht aktiv an Wettkämpfen teilnehmen, von Absatz 1 ausgenommen sind.

Auch die kantonalen Sportfonds, die den für den Breitensport bestimmten Anteil am Gewinn von Swisslos und der Loterie Romande ausschütten, können die betreffenden Gelder weiterhin direkt an die Sportclubs und -vereine überweisen. Denn die für die Gewinnausschüttung zuständigen Organe sind nicht von den Grossveranstalterinnen abhängig und nicht an der Organisation der Wetten beteiligt.

Art. 62, 63 Meldung bei Verdacht auf Wettkampfmanipulation, Zusammenarbeit mit

Behörden

Zur wirksamen Bekämpfung der Manipulation von Sportwettkämpfen ist es erforderlich, dass die betroffenen Behörden und privaten Organisationen national und international eng zusammenarbeiten und die relevanten Informationen gezielt austauschen. Die Strafverfolgungsbehörden beispielsweise benötigen Informationen der verschiedenen beteiligten Parteien, um gestützt auf einen hinreichenden Verdacht ein Verfahren eröffnen zu können. Auch die interkantonale Vollzugsbehörde braucht Informationen, um die Durchführung bestimmter Wetten zu verweigern, wenn ein Verdacht auf Manipulation des betreffenden Sportwettkampfs besteht. Schliesslich müssen die Veranstalterinnen von Wetten und die Organisatoren von Sportveranstaltungen unter sich Informationen austauschen und von den Aufsichtsbehörden Auskunft erhalten, damit sie selbst Massnahmen ergreifen können (z. B. auf das Anbieten einer Wette verzichten, eine laufende Wette abbrechen, Sportlerinnen oder Sportler suspendieren oder einen Sportwettkampf absagen).

Die Bestimmungen von Artikel 62 ergänzen in diesem Zusammenhang die Artikel zur Amts- und zur Rechtshilfe (Art. 112 und 113).

Im Sinne des Entwurfs für ein Übereinkommen des Europarates gegen die Manipulation von Sportergebnissen ist vorgesehen, dass der Informationsaustausch zwischen den Behörden und Sportorganisationen über eine einzige, von der interkantonalen Vollzugsbehörde verwaltete Plattform erfolgt. Diese wird auch den Austausch der Informationen mit dem Ausland sicherstellen.

Die Veranstalterinnen müssen bei einem Verdacht auf eine illegale Manipulation eines Sportwettkampfs, auf den sie Wetten anbieten, der interkantonalen Vollzugsbehörde Meldung erstatten (Art. 62 Abs. 1). Diese Pflicht besteht bei Sportveranstaltungen im Inland und im Ausland.

Artikel 62, Absatz 2 legt die Informationspflichten von Sportorganisationen fest. Diese Organisationen haben die interkantonale Vollzugsbehörde zu informieren, wenn sie einen Verdacht haben, dass ein Sportwettkampf, an dem sie teilnehmen, den sie organisieren, durchführen oder überwachen, manipuliert sein könnte, sofern dieser Wettkampf in der Schweiz stattfindet oder wenn auf diesen Wettkampf, unabhängig vom Durchführungsort, in der Schweiz Sportwetten angeboten werden. Betroffen von der Meldepflicht sind in erster Linie die nationalen Sportclubs sowie deren Verbände und Ligen, also beispielsweise der lokale Fussballclub, der Schweizerische Fussballverband und die Swiss Football League. Von der Meldepflicht betroffen sind aber auch die in der Schweiz ansässigen internationalen