Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115

Art. 47, 48, 49 Rechnungslegung, Revisionsstelle, Anzeigepflicht

Gemäss dem Entwurf wenden die Veranstalterinnen von Grossspielen und die Spielbanken für die Buchführung und Rechnungslegung die betreffenden Vorschriften des Obligationenrechts an. Durch die Anwendung dieser Vorschriften soll namentlich gewährleistet werden, dass die für die AHV und IV oder gemeinnützige Zwecke bestimmten Beträge korrekt und transparent festgehalten werden. Der Bundesrat kann allerdings von den Bestimmungen des Obligationenrechts über die Buchführung und die Rechnungslegung abweichen, wenn dies aufgrund der Besonderheiten des Geldspielbereichs erforderlich ist. Er kann auch verlangen, dass die Bücher gemäss einem anerkannten Rechnungslegungsstandard nach den Artikeln 962 und 962a OR und der Verordnung über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung vom 21. November 201258 geführt werden. Dabei stützt er sich auf das geltende Recht und kann für den Bereich der Grossspiele und jenen der Spielbanken die Anwendung unterschiedlicher Rechnungslegungsstandards vorsehen. Die Jahresrechnungen werden im Übrigen von einer unabhängigen Revisionsstelle geprüft. Angesichts der komplexen Situation der Veranstalterinnen von Grossspielen und der Spielbanken müssen auf die Revisionsstellen und die Revision strenge Vorschriften angewendet werden. Aus diesem Grund werden gemäss dem Entwurf die Vorschriften zur ordentlichen Revision angewendet. Dies unabhängig von der Tatsache, ob die Veranstalterinnen die Grenzwerte nach Artikel 727 OR erreichen. Für Veranstalterinnen von Geschicklichkeitsspielen, die die Grenzwerte nach Artikel 727 OR nicht erreichen, muss es hingegen weiterhin möglich sein, eine eingeschränkte Revision im Sinne von Artikel 727a OR zu beantragen. Auf die Revision ihrer Jahresrechnung können sie jedoch auf keinen Fall verzichten. Die Revisionsstelle teilt der Aufsichtsbehörde den Revisionsbericht mit. Die Aufsichtsbehörde kann im Übrigen die Mindestanforderungen an den Bericht festlegen.

In Bezug auf die Anzeigepflicht geht Artikel 49 weiter als Artikel 728c OR. Er entspricht Artikel 39 SBG, gemäss welchem die Revisionsstelle verpflichtet ist, die zuständige Vollzugsbehörde und gegebenenfalls die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde zu benachrichtigen, wenn sie bei der Durchführung der Prüfung Unregelmässigkeiten feststellt. Gemäss OR besteht die Anzeigepflicht lediglich gegenüber dem Verwaltungsrat.

Art. 50 Datenbearbeitung

Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen unterstehen dem Datenschutzgesetz. Artikel 50 erlaubt es den Veranstalterinnen von Grossspielen und den Spielbanken, zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel sowie zur Bekämpfung der anderen von den Geldspielen ausgehenden Gefahren der Geldwäscherei und des Spielbetrugs Personendaten zu bearbeiten und auch mit dem Ausland auszutauschen. Der Begriff «besonders schützenswerte Personendaten» ist im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 199259 (Datenschutzgesetz, DSG) zu verstehen. Im vorliegenden Zusammenhang fallen darunter insbesondere Daten zur Gesundheit der Spielerinnen und Spieler (Spielsucht). Zur erhöhten Wirksamkeit können die zum Schutz vor exzessivem Geldspiel gesammelten Daten, soweit

58 SR 221.432

59 SR 235.1