Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 55Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115
sie dafür relevant sind, auch zum Schutz vor anderen von den Geldspielen ausgehenden Gefahren, namentlich im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei, verwendet werden und umgekehrt. Sodann können die Veranstalterinnen von Grossspielen und die Spielbanken im Rahmen der Datenschutzgesetzgebung Daten nicht nur mit Veranstalterinnen mit Sitz in der Schweiz, sondern auch mit Sitz im Ausland austauschen. Das öffentliche Interesse am Schutz der Bevölkerung vor exzessivem Geldspiel erscheint als Grund ausreichend, um die Verletzung der Persönlichkeit nach Artikel 13 DSG zu rechtfertigen. Wenn der Schutz vor exzessivem Spiel verbessert werden soll, so drängt sich die bessere Zusammenarbeit mit den ausländischen Veranstalterinnen praktisch auf. Die Zusammenarbeit ist ein wichtiges Instrument zur Vermeidung des «Spieltourismus» gesperrter Spielerinnen und Spieler. Natürlich kann der Gesetzesentwurf nicht vorsehen, dass der Austausch von Daten mit Veranstalterinnen, die ihren Sitz im Ausland haben, auf Gegenseitigkeit beruhen muss. Mangels bilateraler Abkommen könnte ein solcher Austausch nur im nationalen Recht der betreffenden Staaten festgehalten werden.
2. Abschnitt: Betrieb von Spielbanken
Im Bereich der Bewilligungen und der Teilnahmebeschränkungen übernimmt der Entwurf die Bestimmungen des geltenden Rechts (Art. 52 und 53). Dasselbe gilt für die Vorschriften bezüglich der Spielmarken und der Höchsteinsätze (Art. 55 und 56). Die Vorschriften zu Spielsperren, Werbung, Darlehen und Vorschüssen befinden sich im Kapitel zum Sozialschutz. Deswegen werden hier nur die folgenden Änderungen erläutert:
Art. 51 Spielverbot
Absatz 1 zum Spielverbot in den Spielbanken ist im Vergleich zum geltenden Recht leicht angepasst worden. Der Hauptzweck dieser Bestimmung besteht darin, zu vermeiden, dass dem Spielbetrieb nahestehende Personen in den Genuss ungerechtfertigter Vorteile kommen. Dem Spielverbot unterliegen Kategorien von Personen, bei denen ein entsprechendes Risiko besteht. In diesem Zusammenhang unterliegen gemäss geltendem Recht auch die Mitglieder der Organe von Unternehmen, die Spieleinrichtungen herstellen oder damit handeln, dem Spielverbot. Unter Berücksichtigung des genannten Zwecks der Bestimmung erscheint es jedoch nicht verhältnismässig, auch die Angestellten der Revisionsstelle dieser Unternehmen dem Verbot zu unterstellen. Nur Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung von Unternehmen, die Spieleinrichtungen herstellen oder damit handeln, unterliegen demzufolge dem Spielverbot. Mit der Revision der Spielbank selbst betraute Angestellte der Revisionsstelle hingegen unterliegen weiterhin dem Spielverbot. Es erscheint jedoch unverhältnismässig, sie vom Spiel in allen Spielbanken auszuschliessen, weshalb sie nur in jenen Spielbanken nicht spielen dürfen, mit denen sie in Verbindung stehen (Art. 51 Abs. 2 Bst. c). Die Mitglieder der Geschäftsleitung der Spielbanken schliesslich werden zwar nicht ausdrücklich erwähnt, doch sie gelten im Sinne von Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b als Angestellte, die am Spielbetrieb beteiligt sind, weshalb es gerechtfertigt ist, sie mit einem Spielverbot zu belegen. Diese Bestimmungen sind auch für online durchgeführte Spielbankenspiele anwendbar (siehe ebenfalls Erläuterungen zu Art. 58).