Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115
Art. 64 Teilnahmebeschränkungen
Die Veranstalterinnen von Grossspielen haben wie die Spielbanken die Möglichkeit, bestimmten Personen ohne Angabe von Gründen die Spielteilnahme zu verweigern.
4. Abschnitt: Bekämpfung der Geldwäscherei
Im Bereich der Geldspiele müssen bei der Geldwäschereibekämpfung zwei verschiedene Aspekte beachtet werden. Einerseits muss verhindert werden, dass Veranstalterinnen von Geldspielen Gelder krimineller Herkunft in ihre Tätigkeiten investieren. Andererseits müssen die Veranstalterinnen darauf bedacht sein, dass die Spielerinnen und Spieler die Spielbank oder die Grossspiele nicht für die Geldwäscherei benutzen.
Dass die Herkunft der investierten Gelder rechtmässig ist und die wirtschaftlich Berechtigten, die Mitglieder der Geschäftsleitung und die Geschäftspartner über einen guten Ruf verfügen, müssen die Spielbanken bzw. Veranstalterinnen von Grossspielen im Rahmen der Konzessionierung bzw. des Bewilligungsverfahrens darlegen. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen muss während des Betriebs immer gewährleistet sein. Der zweite Aspekt wird im nun behandelten 4. Abschnitt des 5. Kapitels geregelt.
Art. 65 Geltung des Geldwäschereigesetzes
Für die Spielbanken wird im Entwurf das geltende Recht übernommen. Davon ausgenommen ist die Sonderregelung bezüglich der Online-Spiele. Demnach unterstehen die Spielbanken weiterhin dem Geldwäschereigesetz. Neu unterstehen auch die Veranstalterinnen von Grossspielen diesem Gesetz. Damit soll den potenziellen Gefahren dieser Spiele Rechnung getragen werden.
Gemäss dem Entwurf gelten die Veranstalterinnen von Geldspielen ebenfalls als Finanzintermediäre. Dies wird auch im Geldwäschereigesetz festgehalten (siehe Ziff. 7, Änderung anderer Erlasse). Für Veranstalterinnen von Grossspielen müss jedoch von den Identifizierungspflichten nach dem 2. Kapitel des Geldwäschereigesetzes teilweise abgewiechen werden. Da die Gefahr der Geldwäscherei bei der Aufnahme der Geschäftsbeziehung (Kauf eines Lotterieloses, Sportwette) gegen Null tendiert und eine Identifizierung zu diesem Zeitpunkt (angesichts der zahlreichen nicht dem GwG unterstellten Verkaufsstellen) mit einem unverhältnismässigen administrativen Aufwand verbunden wäre, erfolgt die Identifizierung erst bei der Gewinnauszahlung, wenn sich diese auf einen erheblichen Wert beläuft.
Weil der Bundesgesetzgeber der interkantonalen Vollzugsbehörde keine Gesetzgebungskompetenzen übertragen kann, wird das EJPD die Sorgfaltspflichten der Veranstalterinnen von Grossspielen definieren müssen. Dabei wird es – wie die ESBK im Bereich der Spielbanken – den Besonderheiten und Gefahren in Verbindung mit den betreffenden Spielen Rechnung tragen.
Art. 66 Besondere Sorgfaltspflichten in Bezug auf online durchgeführte Spiele
Unabhängig davon, ob es sich um Grossspiele oder Spielbankenspiele handelt, muss für die Online-Spiele eine Sonderregelung eingeführt werden.