Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 59Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115
Sportverbände wie z. B. UEFA, FIFA oder IOC, wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Schweiz als Sitzstaat zahlreicher internationaler Sportorganisation bei der Bekämpfung von Wettkampfmanipulationen eine zentrale Rolle zukommt.
Artikel 62 Absatz 3 legt fest, in welchem Umfang der interkantonalen Vollzugsbehörde sowie den anderen schweizerischen Behörden, einschliesslich der Strafverfolgungsbehörden, Informationen bekannt gegeben werden müssen. So müssen alle Informationen geliefert werden, die zur vollständigen und schlüssigen Sachverhaltsabklärung beitragen können (Informationen über die Wettkampfteilnehmerinnen und -teilnehmer, den Verlauf des Spiels, die Akteure vor Ort usw.). Das umfasst auch besonders schützenswerte Daten wie Informationen über das Vorliegen von Straf- oder Verwaltungsverfahren gegen eine Person, die der Beteiligung an der Wettkampfmanipulation verdächtigt wird. Die Veranstalterinnen müssen diese Daten den Behörden von sich aus bekannt geben.
Artikel 63 Absatz 1 verankert den Grundsatz, wonach die interkantonale Vollzugsbehörde und die Veranstalterinnen von Sportwetten sowie die national und international tätigen Organisationen zusammenarbeiten. Für die Prävention und die Verfolgung illegaler Manipulationen von Sportwettkämpfen ist diese Zusammenarbeit unerlässlich. Die Zusammenarbeit beinhaltet nicht nur die Weitergabe von Informationen durch die Veranstalterinnen und Sportorganisationen (Art. 62), sondern auch durch die interkantonale Vollzugsbehörde (Abs. 2): Artikel 63 soll den Rahmen für diesen Informationsaustausch festlegen. So muss die Behörde bei einem hinreichenden Verdacht auf die Manipulation eines Sportwettkampfes die relevanten Daten an die Veranstalterinnen und die Sportorganisationen weitergeben können. Dabei können auch besonders schützenswerte Personendaten über Straf- oder Verwaltungsverfahren geliefert werden. Die Behörde kann auch Informationen über die Gewohnheiten einer spielenden Person weitergeben (Betrag und Häufigkeit der Einsätze, erzielte Gewinne usw.), anhand welcher ein Persönlichkeitsprofil erstellt werden kann. Die Informationen dürfen ausschliesslich zur Prävention und zur Verfolgung der Manipulationen von Sportwettkämpfen und bei einem hinreichenden Verdacht auf eine Manipulation weitergegeben werden und wenn deren Weitergabe unbedingt erforderlich ist. Im Rahmen einer allgemeinen Überwachung des Verhaltens der Spielerinnen und Spieler oder, noch allgemeiner, einer sogenannten «fishing expedition» zur Ausforschung von Beweisen ist der Austausch solcher Informationen also ausgeschlossen. Verfügt die Behörde jedoch über Anhaltspunkte oder Informationen, die mit hinreichender Gewissheit darauf schliessen lassen, dass die Gefahr einer Manipulation eines Sportwettkampfs besteht, so kann sie die erforderlichen Informationen weitergeben, damit die Veranstalterinnen und Organisationen angemessene präventive Massnahmen ergreifen können, etwa die Absage der Veranstaltung oder den Rückzug der Veranstaltung aus dem Wettangebot. Die Behörde handelt dabei nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und gibt ausschliesslich die unbedingt erforderlichen Informationen weiter. Es kann also davon ausgegangen werden, dass die Weitergabe besonders schützenswerter Daten für die Absage einer Sportveranstaltung nicht nötig ist. Erweist sich ein Verdacht im Nachhinein indes als unbegründet, so müssen die weitergegebenen Daten umgehend gelöscht werden. Der Bundesrat wird bestimmen, in welchen Fällen die besonders schützenswerten Daten weitergegeben werden dürfen (Art. 63 Abs. 3).