Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115

Entgegen dem Grundsatz nach Artikel 3 Absatz 1 Geldwäschereigesetz ist vorgesehen, dass die Identifizierung der Spielerin oder des Spielers auf Grundlage einer Selbstdeklaration bei der Eröffnung des Benutzerkontos erfolgen kann, da zu diesem Zeitpunkt keine Geldwäschereigefahr besteht. Die Identifizierung anhand von beweiskräftigen Dokumenten wird erst bei der Gewinnauszahlung verlangt, wenn der Gewinn einen erheblichen Wert erreicht. Das EJPD legt fest, welche Sorgfaltspflichten für die Grossspiele und welche Werte als erheblich gelten. Die ESBK legt das Gleiche für die Spielbankenspiele fest. Dabei wird unter Berücksichtigung der Besonderheiten und der Gefahren in Verbindung mit den betreffenden Spielen darauf geachtet, dass sich die Sorgfaltspflichten in den beiden Bereich entsprechen.

Art. 67 Checks und Depots

Die Bestimmungen zu den Checks und Depots wurden aus dem Spielbankengesetz übernommen. Sie gelten nun auch für die Grossspiele. Es dürfen ausschliesslich Namenschecks angenommen werden. Auf die Grossspiele dürfte diese Bestimmung allerdings keine grossen Auswirkungen haben. Depotguthaben dürfen nicht verzinst werden.

Art. 68 Gewinnbestätigungen

Die Bestimmungen zu den Gewinnbestätigungen wurden aus dem SBG übernommen: Für die Bestätigung von Spielgewinnen, insbesondere in Spielbanken, gelten restriktive Bedingungen. Damit soll verhindert werden, dass die Kundinnen und Kunden problemlos Geld waschen können, indem sie Jetons und Spielguthaben von Spielen, die sie gar nicht gespielt haben, kaufen und weiterverkaufen. Im Bereich der Grossspiele sind solche Transaktionen nicht möglich. Bei der Teilnahme an einer Lotterie oder einer Sportwette wird an der Verkaufsstelle direkt eine Kaufquittung oder ein Los abgegeben. Ausserdem erhält die Spielerin oder der Spieler direkt von der Veranstalterin (bei hohen Gewinnen) oder von der Verkaufsstelle (bei niedrigen Gewinnen) eine Gewinnbestätigung. Trotz der vorgeschlagenen Steuerbefreiung der Gewinne sollten diese Gewinnbestätigungen beibehalten werden. Die Spielerinnen und Spieler können damit den Vermögenszuwachs gegenüber den Steuerbehörden rechtfertigen. Aus diesen Gründen ist es nicht erforderlich, die Bestimmung auf die Grossspiele auszudehnen.

2.6 6. Kapitel: Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel

Von den Geldspielen gehen verschiedene Gefahren aus. Im Vordergrund steht die Gefahr von exzessivem Geldspiel. Eine der Zielsetzungen des Gesetzes bildet deshalb der angemessene Schutz der Bevölkerung vor exzessivem Geldspiel. Das vorliegende Kapitel enthält die entsprechenden Schutzbestimmungen. Diese basieren auf drei Säulen: Ein erstes Massnahmenpaket haben die Veranstalterinnen von Geldspielen zu erbringen. Ein zweites richtet sich an die Kantone; diese werden verpflichtet, Präventionsmassnahmen durchzuführen sowie Beratungen und Behandlungen anzubieten. Als dritte Massnahme wird eine Konsultativkommission zur Prävention von exzessivem Geldspiel geschaffen. Die Schutzmassnahmen stimmen weitestgehend mit der heutigen Regelung im Bereich der