Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 56Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115

Art. 54 Identifikation der Spielerinnen und Spieler

Die Spielerinnen und Spieler sind vor Spielbeginn zu identifizieren. Bei den Spielbanken erfolgt die Identifikation weiterhin beim Betreten der Spielbank. Der Identitätsnachweis kann mit jedem amtlichen Ausweispapier erbracht werden. Die Identifikationspflicht gilt auch für die Online durchgeführten Spiele: Hier darf der Spielzugang erst nach Eröffnung eines Benutzerkontos möglich sein (auf der Grundlage einer Selbstdeklaration; siehe auch Art. 66). Die Einzelheiten der Identifikation der Spielerinnen und Spieler werden auf Verordnungsstufe zu regeln sein.

Art. 55 Spielmarken

Diese Bestimmung umfasst auch die virtuellen Jetons und Spielplaques.

Art. 57 Trinkgelder

Nach Absatz 2 dürfen ausschliesslich Angestellte, die nicht am Spielbetrieb beteiligt sind, individuelle Trinkgelder und Zuwendungen anderer Art entgegennehmen. Diese Bestimmung ist zwar allgemeiner formuliert als die geltende (in der ausdrücklich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im persönlichen Dienstleistungsbereich genannt werden). Dies erfolgt aber nicht in der Absicht, den Kreis der betroffenen Personen auszuweiten. In Spielbanken sind nur das Restaurant-Servicepersonal, die Chasseure und die Portiers nicht am Spielbetrieb beteiligt.

Art. 58 Online durchgeführte Spiele

Einige Bestimmungen dieses Abschnitts hängen eng mit dem Spielbankenbetrieb zusammen und sind für die online durchgeführten Spiele nicht anwendbar. Dies trifft auf die Artikel 53 Buchstabe b und c sowie 56 und 57 zu. Artikel 58 weist ausdrücklich darauf hin.

3. Abschnitt: Betrieb von Grossspielen

Art. 59 Lotterieziehungen

Die Ziehung ist der wichtigste Moment jedes Lotteriespiels: Von der Ziehung hängt die Zuteilung oder Nichtzuteilung der Gewinne ab. Daher ist es wichtig, dass das Resultat der Ziehung genau ermittelt und weder beeinflusst noch manipuliert werden kann. Aus diesem Grund muss die Ziehung überwacht werden. Viele Ziehungen laufen heute automatisiert ab. Die Veranstalterinnen müssen jede in geeigneter Form dokumentieren, indem sie die Resultate der Ziehung und die verwendete Software angeben. Manuelle Ziehungen müssen durch eine Amts- oder Urkundsperson überwacht und mit einem Ziehungsprotokoll beurkundet werden.

Art. 60 Angebot von Grossspielen

Abs. 1

An Lotterien kann nicht nur direkt, sondern auch indirekt teilgenommen werden, z. B. über Spielgemeinschaften, die einen Sonderfall des Vertriebs von Grossspielen darstellen. Durch