Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 57Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115
die Entwicklung der elektronischen Kommunikationsmittel haben diese Gemeinschaften an Bedeutung gewonnen. Es sind gewerbsmässig organisierte und betriebene Spielgemeinschaften entstanden, die ohne Unterstützung durch die von der zuständigen Behörde zugelassenen Veranstalterinnen von Grossspielen eine hohe Anzahl von Kunden verwalten und Transaktionen abwickeln. Für ihre Dienste erhalten diese professionellen Organisationen von den Spielerinnen und Spielern Kommissionen. Die Organisationen können beträchtliche Erträge erwirtschaften. Wann und wie diese Summen in die einzelnen Spiele eingesetzt werden, entscheiden die ausführenden Organe der Organisationen weitgehend selbst. Es kommt in der Praxis vor, dass sie mit der Spielteilnahme bzw. der Leistung von Einsätzen zuwarten, bis in einem späteren Spiel interessantere Gewinnaussichten bestehen. Die Organisatoren solcher Spielgemeinschaften unterstehen im Gegensatz zu den zugelassenen Veranstalterinnen keiner behördlichen Kontrolle oder Aufsicht. Es besteht keinerlei Gewähr, dass sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Veranstalterbewilligung erfüllen. Auch die Kunden solcher Organisationen haben in der Regel keine verlässlichen Anhaltspunkte darüber, wie hoch die von der Spielgemeinschaft erzielten Gewinne wirklich sind und mit wie vielen Mitspielerinnen und Mitspielern sie allfällige Gewinne teilen müssen. Ausserdem entgehen die Erträge dieser Organisationen der Gemeinwohlbindung. Aus diesen Gründen verbietet der Entwurf die gewerbsmässige Organisation von Spielgemeinschaften zur Teilnahme an Grossspielen durch Dritte.
Abs. 2
Mit der Bestimmung in Absatz 2 soll der Betrieb von Spielhallen für Grossspiele verhindert werden. So dürfen Grossspiele nur an öffentlich zugänglichen Orten angeboten werden. Als öffentlich zugängliche Orte im Sinne dieser Bestimmung gelten Orte, zu denen das Publikum ohne Eintritt oder andere Beschränkungen freien Zutritt hat. Die Grossspiele dürfen auch nicht an Orten angeboten werden, die vorwiegend der Durchführung von Geldspielen dienen. Vorwiegend der Durchführung von Geldspielen dient ein Raum, wenn darin ausschliesslich Geldspiele angeboten werden oder wenn die parallel dazu angebotenen Aktivitäten nur nebensächlich sind (z. B. beim Betrieb zahlreicher Grossspiele und einer kleinen Bar). Die Bestimmung gilt auch nicht für Websites, auf denen die Veranstalterinnen von Grossspielen ihre Spiele anbieten.
Art. 61 Verträge mit Sportorganisationen sowie Sportlerinnen und Sportlern
Der Entwurf verbietet es den Veranstalterinnen von Grossspielen, sich an Sportorganisationen wirtschaftlich zu beteiligen, die an Sportwettkämpfen teilnehmen, auf welche sie Sportwetten anbieten. Dadurch sollen Interessenkonflikte, die Beeinflussung von Sportveranstaltungen und der Missbrauch von Insider-Informationen verhindert werden. Gleichzeitig können die Sportorganisationen (z. B. Sportclubs) nicht finanziell von Veranstalterinnen von Sportwetten abhängig werden. So können sie ihre Entscheide frei fällen und entsprechend ihren Bedürfnissen und eigenen Zielen vollkommen unabhängig handeln. Denn sie dürfen sich nicht von den wirtschaftlichen Interessen ihrer Investoren steuern lassen.
Es ist hingegen immer noch möglich, einen Teil des Reingewinns von Swisslos und der Loterie Romande für den Schweizer Sport einzusetzen, z. B. für den Dachverband Swiss Olympic, den Schweizerischen Fussballverband oder Swiss Ice Hockey. Im Jahr 2013 sind