Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115

Spielbanken und mit der heutigen Vollzugspraxis im Bereich der Grossspiele überein. Die Neuerungen beschränken sich im Wesentlichen auf die folgenden Punkte:

– der Ausbau des Spielangebots im Internet wird begleitet von angemessenen Schutzmassnahmen;

– neben dem Bund werden vom Bundesgesetzgeber auch die Kantone in die Pflicht genommen, Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel zu treffen;

– neben den Spielbanken trifft neu auch die Veranstalterinnen von Grossspielen die gesetzliche Pflicht, ein Konzept zum Schutz der Spielerinnen und Spieler zu erstellen;

– das heute im Bereich der Spielbanken bekannte Instrument der Spielsperre wird auf die Grossspiele mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ausgedehnt;

– eine neu zu schaffende Konsultativkommission zur Prävention von exzessivem Geldspiel soll die Vollzugsbehörden, die Veranstalterinnen von Geldspielen sowie die Gesundheitsbehörden im Bereich Prävention von exzessivem Geldspiel beraten.

1. Abschnitt: Massnahmen aller Veranstalterinnen von Geldspielen

Unter dem 1. Abschnitt werden die Schutzmassnahmen aufgeführt, die alle Veranstalterinnen von Geldspielen zu beachten haben.

Art. 69 Grundsatz

Gemäss Absatz 1 sind alle Veranstalterinnen von Geldspielen verpflichtet, angemessene Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel zu treffen. Die Bestimmung präzisiert, dass unter dem Begriff «exzessives Geldspiel» der Schutz der Spielerinnen und Spieler vor Spielsucht und vor dem Tätigen von Spieleinsätzen, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen und Vermögen stehen, zu verstehen ist. Die Schutzmassnahmen sollen angemessen sein. Das heisst, dass neben dem Interesse des Schutzes der Spielerinnen und Spieler auch das Interesse der Spielerinnen und Spieler, beim Spiel nicht übermässig eingeschränkt und überwacht zu werden, sowie das Interesse eines attraktiven Spielangebots in die Überlegungen einzubeziehen sind. Dabei ist zu beachten, dass ein legales Spielangebot auch eine bessere Spielsuchtprävention ermöglichen kann. Bleibt das Spielangebot nämlich attraktiv genug, kann eine Abwanderung der Spielerinnen und Spieler zu nicht bewilligten und ausländischen Spielen, die unter Umständen suchtgefährlicher sind, weitgehend vermieden werden.

Minderjährige sind besonders zu schützen. Sie sind nicht zu den Spielbankenspielen und zu den online durchgeführten Grossspielen zugelassen (Abs. 2). Für die anderen Grossspiele entscheidet die interkantonale Vollzugsbehörde, ob sie ab 16 oder ab 18 Jahren zugelassen sind (Abs. 3). Entscheidkriterium für die Festlegung der Altersbeschränkung soll das Gefährdungspotenzial des konkreten Spiels bilden.

Art. 70 Spielbezogene Schutzmassnahmen

Die von den Veranstalterinnen von Geldspielen zu ergreifenden Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel müssen sich grundsätzlich am vom