Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115
konkreten Geldspiel ausgehenden Gefährdungspotenzial ausrichten (Abs. 1). Die Anforderungen an die Massnahmen sind umso höher, je grösser das vom konkreten Geldspiel ausgehende Gefährdungspotenzial ist. Bei der Einschätzung des Gefährdungspotenzials und der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere die Spielmerkmale sowie die Merkmale des Vertriebskanals zu berücksichtigen (Abs. 2). Zu den Spielmerkmalen zählen etwa die Auszahlungsquote, die Spielgeschwindigkeit, die Höhe der Einsätze, die Gewinnmöglichkeiten, der Automatisierungsgrad und die Spielaufmachung. Diese Merkmale sind indessen nicht einzeln oder isoliert, sondern in einer Gesamtsicht und damit auch in ihrem Zusammenwirken zu beachten. Unter dem Begriff «Vertriebskanäle» sind die Absatzwege der Geldspiele zu verstehen. Im Vordergrund stehen deren vier: Die Spielbankenspiele werden innerhalb der Spielbanken durchgeführt, was ein einheitliches Massnahmenpaket für alle Spiele möglich macht. Die Grossspiele werden über öffentliche Verkaufsstellen, wie etwa über den Detailhandel und die Gastronomie vertrieben. Im Weiteren werden die Grossspiele auch online durchgeführt, was neu auch für die Spielbankenspiele möglich sein soll. Die Kleinspiele werden schliesslich immer direkt «vor Ort» durchgeführt; bei den Kleinlotterien ist dies in der Regel ein örtlicher geselliger Anlass, bei den Sportwetten die örtliche Sportveranstaltung und bei den Geldspielturnieren das örtliche Turnier selbst. Die Vertriebskanäle weisen alle unterschiedliche Merkmale auf. Diese Merkmale haben einerseits Einfluss darauf, welche Schutzmassnahmen überhaupt in Betracht gezogen werden können und andererseits Einfluss darauf, inwieweit sich die Schutzmassnahmen effektiv durchsetzen lassen.
Absatz 3 stellt schliesslich klar, dass die zuständige Bewilligungsbehörde das konkrete Geldspiel nur dann bewilligt, wenn die Schutzmassnahmen ausreichend sind.
Art. 71 Werbung
Absatz 1 legt fest, dass die Veranstalterinnen von Geldspielen nicht in aufdringlicher oder irreführender Weise (z. B. Geldspiele als Mittel, den Lebensunterhalt zu verdienen) Werbung betreiben dürfen. Ferner darf sich die Werbung nicht an Minderjährige oder an gesperrte Personen richten (Abs. 2). Die entsprechende personalisierte Werbung soll verboten sein. Unzulässig wäre demnach etwa ein Werbebrief, der explizit an eine gesperrte Spielerin adressiert wird. Schliesslich darf keine Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele gemacht werden (Abs. 3).
Art. 72 Darlehen, Vorschüsse und Gratisspiele
Artikel 72 verbietet den Veranstalterinnen von Geldspielen die Einräumung von Darlehen und Vorschüssen. Die Einräumung von Gratisspielen oder Gratisspielguthaben soll demgegenüber grundsätzlich möglich sein. Dies entspricht der heutigen Praxis im Bereich Spielbanken und Grossspiele. Diese Praxis soll grundsätzlich weitergeführt werden, auch betreffend die zulässige Höhe der Gratisspielguthaben. Allerdings bedarf die Einräumung von Gratisspielen oder Gratisspielguthaben der vorgängigen Zustimmung der zuständigen Vollzugsbehörde.