Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115

2. Abschnitt: Zusätzliche Massnahmen der Spielbanken und der Veranstalterinnen von Grossspielen

Der 2. Abschnitt zählt Massnahmen auf, welche die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen zusätzlich zu den Massnahmen des 1. Abschnitts zu ergreifen haben. Die zusätzlichen Massnahmen sind erforderlich, weil die Grossspiele und die Spielbankenspiele potentiell gefährlicher sind als die Kleinspiele.

Art. 73 Sozialkonzept

Alle Spielbanken und alle Veranstalterinnen von Grossspielen werden verpflichtet, ein Sozialkonzept zu erstellen. Dieses muss auf das Spielangebot der Veranstalterin zugeschnitten sein. Führt eine Veranstalterin Geldspiele mit unterschiedlichen Gefährdungspotenzialen und über verschiedene Vertriebskanäle durch, muss sie oder er diesem Umstand mit differenzierenden Massnahmen Rechnung tragen. Das Sozialkonzept ist auf das gesamte Angebot einer Veranstalterin auszurichten.

Absatz 1 legt in einer nicht abschliessenden Aufzählung fest, in welchen Bereichen die Veranstalterinnen unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials und der Merkmale des Vertriebskanals der verschiedenen Spielangebote im Einzelnen Massnahmen zu ergreifen haben. Das Gefährdungspotenzial des konkreten Geldspiels und die Merkmale des jeweiligen Vertriebskanals sind dafür ausschlaggebend, welche Massnahmen aus einem oder mehreren der unter den Buchstaben a bis f aufgeführten Bereiche zu ergreifen sind. Die Massnahmenbereiche gemäss den Buchstaben a bis f werden in den folgenden Artikeln (Art. 74 bis 79) näher ausgeführt. Was unter dem 1. Abschnitt für sämtliche Gelspielveranstalterinnen gesagt wurde, soll auch für die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen gelten: Zwischen dem Spielerschutz auf der einen Seite und dem Interesse der Spielerinnen und Spieler, beim Spiel nicht übermässig eingeschränkt und überwacht zu werden, sowie einem attraktivem Spielangebot auf der anderen Seite muss ein angemessener Ausgleich gefunden werden: Einerseits sollen die Massnahmen gewährleisten, dass die Spielerinnen und Spieler möglichst effektiv vor exzessivem Spielen geschützt werden. Der Schutzmassstab soll jedoch so angesetzt werden, dass weiterhin ein attraktives Spielangebot möglich ist.

Für die Ausarbeitung, Umsetzung und Evaluation der Massnahmen können die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen insbesondere mit den zuständigen Aufsichtsbehörden, anderen Veranstalterinnen von Geldspielen sowie mit Forscherinnen und Forschern, Suchtpräventionsstellen, Therapieeinrichtungen und Sozialdiensten zusammenarbeiten (Abs. 2).

Art. 74 Information

Gemäss Absatz 1 stellen die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen in leicht zugänglicher und leicht verständlicher Form Informationen über die Risiken des Spiels bereit sowie einen Selbsterhebungsbogen zur Prüfung des eigenen Spielverhaltens. Ferner informieren sie über die Möglichkeiten für die Vornahme von Selbstkontrollen, Spielbeschränkungen und Spielsperren. Schliesslich informieren sie über weitere Angebote zur Unterstützung und Behandlung von süchtigen, verschuldeten oder suchtgefährdeten Personen sowie von deren Umfeld inklusive Adressen von anerkannten Beratungsstellen