Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 72Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115
Internetseiten geführt, und der Zugang zu den auf diesen Listen verzeichneten Websites muss von den Internetzugangsprovidern gesperrt werden (Abs. 1 und 4).
Erfasst werden ausschliesslich Online-Spielangebote, die tatsächlich von der Schweiz aus zugänglich sind, d. h. die Spiele, die die Spielerinnen und Spieler in der Schweiz tatsächlich spielen können. Die von der Schweiz aus nicht zugänglichen Online-Spielangebote sind nicht betroffen, auch wenn sie in der Schweiz nicht bewilligt sind (Abs. 2). Dieses Instrumentarium bezieht sich im Übrigen nur auf Angebote, deren Anbieter im Ausland ansässig sind (Wohn- oder Geschäftssitz). Angebote, die von der Schweiz aus betrieben werden, können durch ordentliche verwaltungs- oder strafrechtliche Verfahren aufgehoben werden. Die zuständigen Behörden können insbesondere eine vorläufige Sperrung anordnen. Für die Angebote in der Schweiz ist das vorgesehene Instrumentarium somit nicht notwendig.
Es sind zwei Sperrlisten vorgesehen, eine für den Bereich der Spielbankenspiele, die von der ESBK geführt und aktualisiert wird, und die andere für den Bereich der Grossspiele, die von der interkantonalen Vollzugsbehörde geführt und aktualisiert wird (Abs. 3). Diese Lösung mit zwei Behörden wurde gewählt, um der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen Rechnung zu tragen. Es ist nicht ausgeschlossen und sogar wahrscheinlich, dass die gleiche Internetseite auf beiden Listen verzeichnet sein wird, denn häufig werden auf grossen Websites sowohl Spielbankenspiele als auch Spiele wie Wetten angeboten, die zu den Grossspielen gehören. Solche Doppeleinträge haben keine Konsequenzen, da die Sperrung von den gleichen Internetzugangsprovidern vorgenommen wird.
Die Listen müssen von den Aufsichtsbehörden regelmässig auf den neuesten Stand gebracht werden, wobei die Häufigkeit der Aktualisierungen in den Ausführungsbestimmungen festgelegt werden muss. Die Behörden müssen möglichst genaue Angaben zu den betreffenden Angeboten machen, damit die Fernmeldedienstanbieterinnen diese ohne weitere Nachforschungen sperren können und damit es nicht zu einem «Overblocking» kommt, d. h. dass nicht ganze Internetseiten gesperrt werden, wenn nur ein kleiner Teil davon ein Problem in Bezug auf die Geldspielgesetzgebung darstellt. Ausgehend vom gegenwärtigen Stand der Technologie wird die Liste vor allem Domain-Namen enthalten (DNS = Domain Name System), beispielsweise: www.bj.admin.ch, doch es ist nicht ausgeschlossen, dass sich dies abhängig vom technischen Fortschritt entwickeln wird, sodass beispielsweise für die «Apps» URL verwendet werden.
Die Aufsichtsbehörden müssen nicht zwangsläufig selber aktiv werden und das Internet überwachen, um unbewilligte Angebote zu finden. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Anbieter legaler Angebote in der Schweiz die hauptsächliche Informationsquelle der Behörden sein werden: Diese Anbieter kennen den Markt am besten und können unbewilligte Angebote ausfindig machen, die von Schweizer Spielerinnen und Spielern genutzt werden. Die zuständigen Behörden müssen jedoch die Informationen analysieren und überprüfen, die ihnen von Dritten übermittelt werden, bevor sie die beanstandeten Angebote in ihre Sperrliste eintragen. Die übliche Kompetenzverteilung zwischen der ESBK und der interkantonalen Vollzugsbehörde findet auch hier Anwendung: Die ESBK ist für Spielbanken, die interkantonale Vollzugsbehörde ist für die Grossspiele zuständig. In den Ausführungsbestimmungen muss eine Verpflichtung zur Koordination zwischen den beiden Behörden vorgesehen werden.