Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115
Absatz 3 sieht ein besonderes Einspracherecht für die Fernmeldedienstanbieterinnen vor. Diese sind zwar nicht die direkten Adressaten einer Sperrverfügung, doch ihre Rechte und Pflichten sind trotzdem davon betroffen, da sie gesetzlich verpflichtet sind, die Sperrung vorzunehmen, was für sie mit gewissen finanziellen, operativen und administrativen Kosten verbunden ist. Deshalb muss ihnen ein Rechtsmittel gegen einen Sperrentscheid zur Verfügung stehen. Die Gründe, die sie im Zusammenhang mit einer solchen Einsprache geltend machen können, sind indessen begrenzt: Sie können sich nur darauf berufen, die für die Sperrung erforderlichen Massnahmen seien aus technischer und betrieblicher Sicht unverhältnismässig. Mit anderen Worten können sie Einsprache gegen eine Sperrverfügung erheben, wenn deren Umsetzung für sie mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand verbunden ist, weil die zu ergreifenden technischen Massnahmen zu hohe Kosten verursachen oder in technischer Hinsicht zu kompliziert sind.
Die Einsprachefrist von 30 Tagen läuft ab der Veröffentlichung der Sperrverfügung im Bundesblatt.
Art. 91 Information an Benutzerinnen und Benutzer
Zusätzlich zur Sperrung des Zugangs zu den Online-Spielangeboten auf den Sperrlisten sind die Fernmeldedienstanbieterinnen verpflichtet, die Benutzerinnen und Benutzer, die auf ein gesperrtes Angebot zugreifen wollen, auf eine Einrichtung umzuleiten, die sie über die Sperrung informiert. Nach dem gegenwärtigen Stand der Technik hat die Informationseinrichtung die Form einer Stopp-Seite. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Form je nach technischer Entwicklung angepasst wird. Die Informationseinrichtung wird von der ESBK und der interkantonalen Vollzugsbehörde gemeinsam betrieben.
Durch die Informationseinrichtung werden die Benutzerinnen und Benutzer darauf hingewiesen, dass das Online-Spielangebot auf das sie zugreifen möchten, in der Schweiz nicht zulässig ist. Sie werden ebenfalls darüber informiert, dass die Tatsache, dass sie nicht auf die betreffende Website zugreifen können, nicht auf eine Funktionsstörung des Systems oder einen Entscheid der Fernmeldedienstanbieterinnen, sondern auf eine von den Behörden angeordnete Massnahme zurückzuführen ist.
Die Einzelheiten zu dieser Informationseinrichtung werden in der Verordnung festgelegt. Zurzeit ist vorgesehen, ein ähnliches Modell zu verwenden wie jenes der von der KOBIK benutzten Stopp-Seite. Die Informationseinrichtung wird dementsprechend den Header des Bundes und der interkantonalen Vollzugsbehörde, einen Verweis auf die Geldspielgesetzgebung und eine Liste der bewilligten Angebote beinhalten. Die Fernmeldedienstanbieterinnen, die ESBK und die interkantonale Vollzugsbehörde müssen darüber hinaus sicherstellen, dass die IP-Adressen der Benutzerinnen und Benutzer, die auf die gesperrten Angebote zuzugreifen versucht haben, so rasch wie möglich anonymisiert oder gelöscht werden. Die Einzelheiten werden in der Verordnung geregelt.
Beim gegenwärtigen Stand der Technik funktioniert die Umleitung auf die Informationseinrichtung nicht, wenn die Benutzerinnen und Benutzer über eine Applikation für Mobiltelefone auf unbewilligte Angebote zugreifen. In solchen Fällen erhalten sie eine Fehlermeldung. Die Sperrung selbst wird dadurch nicht beeinträchtigt, doch die Benutzerinnen und Benutzer werden nicht direkt über den Grund der Sperrung in Kenntnis gesetzt. Um den Grund zu erfahren, müssen sie sich an ihren Provider oder an den Anbieter der betreffenden Applikation für Mobiltelefone wenden.