Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115
gegen die Sperrung geltend machen. Anschliessend kann die zuständige Behörde ihre Verfügung gegebenenfalls korrigieren.
Als mögliche Einsprachegründe können die Anbieter insbesondere geltend machen, dass sie die notwendigen Massnahmen getroffen haben, um den Zugang auf ihre Website von der Schweiz aus zu verhindern. Diesbezüglich sind drei verschiedene Vorgehensweisen denkbar:
1) Den Spielerinnen und Spielern in der Schweiz wird der Zugang auf die Website mit einem Geoblocking-System verwehrt.
2) Der beanstandete Inhalt wird in der Schweiz nicht mehr angeboten, ebenfalls mit Hilfe eines Geoblocking-Systems.
3) Die in der Schweiz wohnhaften Spielerinnen und Spieler werden vom Spiel mit Hilfe eines Systems ausgeschlossen, das dafür sorgt, dass sich Personen mit einer Wohnadresse in der Schweiz nicht als Kunden registrieren können.
Art. 90 Kommunikation der Sperrlisten
Abgesehen von der offiziellen Veröffentlichung der Sperrlisten, die als Eröffnung gegenüber den Anbietern gilt und in Artikel 89 geregelt ist, müssen diese Listen zu Informationszwecken auch für alle interessierten Personen und Stellen leicht zugänglich sein. Dies gilt sowohl für die Anbieterinnen als auch für potenzielle Spielerinnen und Spieler und für ausländische Aufsichtsbehörden. Deshalb ist vorgesehen, dass die ESBK und die interkantonale Vollzugsbehörde ihre jeweilige Sperrliste auf ihrer Website veröffentlichen, mit einem Link auf die Website der anderen Behörde (Absatz 1).
Anschliessend werden die Fernmeldedienstanbieterinnen beauftragt, die Sperrung vorzunehmen. Es wird die Terminologie der Fernmeldegesetzgebung verwendet. In Anwendung von Artikel 4 des Fernmeldegesetzes und von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung über Fernmeldedienste vom 9. März 200763 führt das BAKOM eine Liste der gemeldeten Fernmeldedienstanbieterinnen. Dabei geht es hauptsächlich um die Bereitstellung von Internetzugängen.
Gemäss Absatz 2 erfolgt die Weiterleitung der Listen an die Fernmeldedienstanbieterinnen mittels eines einfachen und gesicherten Verfahrens, das von den beiden zuständigen Behörden umzusetzen ist. Die Art und Weise, wie diese ihre Listen den Fernmeldedienstanbieterinnen (auf elektronischem Weg oder auf andere Art) mitzuteilen haben, wird in der Verordnung geregelt. Für die Kommunikation der Sperrlisten ist das System vorgesehen, das jenem der Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (KOBIK) im Bereich der Internet-Pädokriminalität entspricht: Die aktualisierte Liste wird sich auf einem gesicherten Server befinden, auf den die Fernmeldedienstanbieterinnen direkten Zugang haben.
Diese Kommunikation und die Veröffentlichung auf der Internetseite der zuständigen Behörden werden keine Rechtswirkung haben. Massgebend ist einzig die Eröffnung der Liste gemäss Artikel 89.