Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115

demnach nie durch das Verkaufspersonal (z. B. am Kiosk oder im Gastronomiebetrieb) erfolgen. Diese Regelung ist gegenüber der ersten praktikabler.

Neben der Verhängung der Spielsperre durch die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen ist die Spielsperre auch aufgrund eines eigenen Ersuchens einer Spielerin oder eines Spielers auszusprechen (Abs. 5).

Die Spielsperre muss der betroffenen Person mit Begründung schriftlich mitgeteilt werden (Abs. 6).

Art. 78 Aufhebung der Spielsperre

Die Spielsperre muss auf Antrag der betroffenen Person aufgehoben werden, wenn der Grund dafür nicht mehr besteht. Der Antrag ist bei der Veranstalterin einzureichen, die die Sperre ausgesprochen hat. In das Aufhebungsverfahren muss eine kantonal anerkannte Fachperson oder Fachstelle einbezogen werden. Der Rechtsweg gegen den Entscheid einer Veranstalterin, über eine Person eine Spielsperre auszusprechen, als auch der Entscheid, eine Spielsperre nicht aufzuheben, erfolgt angesichts der privatrechtlichen Natur des Spielervertrags über die Zivilgerichte.

Art. 79 Register

Für den Vollzug der Spielsperre muss ein Register der gesperrten Spielerinnen und Spieler geführt werden. Absatz 1 legt fest, dass alle Veranstalterinnen von Geldspielen, die Spielsperren verhängen, je ein Register der gesperrten Personen führen müssen und sich gegenseitig die Daten mitzuteilen haben. Den Veranstalterinnen steht jedoch frei, ein gemeinsames Register zu führen (Abs. 2). Diesfalls haben diejenigen Veranstalterinnen Zugriff auf das (gemeinsame) Register, die an der Registerführung teilhaben. In das Register sind Angaben zur Identität der gesperrten Personen sowie zu Art und Grund der Sperre einzutragen (Abs. 3). Die Veranstalterinnen werden die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes einzuhalten haben.

Art. 80 Aus- und Weiterbildung

Artikel 80 legt fest, dass die für das Sozialkonzept verantwortlichen Personen und die mit dem Spielbetrieb oder dessen Überwachung betrauten Angestellten der Spielbanken und der Veranstalterinnen von Grossspielen eine Grundausbildung sowie jährliche Weiterbildungs- und Vertiefungskurse absolvieren müssen.

Art. 81 Bericht

Gemäss Artikel 81 haben die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen der zuständigen Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht einzureichen über die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel. Sie bringen diesen Bericht auch der Konsultativkommission zur Prävention von exzessivem Geldspiel zur Kenntnis.