Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 70Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115

Art. 83 Errichtung

Die Kommission wird vom Bundesrat eingesetzt. Weil sie neben den Vollzugsbehörden des Bundes auch die Vollzugsbehörden der Kantone beraten soll, erfolgt die Einsetzung in Absprache mit den Kantonen.

Art. 84 Zusammensetzung und Ernennung

Der Kommission gehören zwölf Mitglieder an. Sie soll sich aus Fachleuten zusammensetzen, die über die erforderlichen beruflichen und persönlichen Kompetenzen und Kenntnisse in den Bereichen Prävention von exzessivem Geldspiel und Behandlung der betroffenen Personen verfügen. Die Mitglieder sollen möglichst unabhängig sein. Es soll aber nicht zum vorneherein ausgeschlossen sein, dass ein Mitglied nicht mit einer Präventionsorganisation verbunden sein darf, die öffentliche Mittel erhält. Es soll auch möglich sein, dass internationale Experten in der Kommission Einsitz nehmen. Ernannt werden die Kommissionsmitglieder durch den Bundesrat. Die Hälfte der Mitglieder soll er jedoch auf Vorschlag der Kantone ernennen. Auch hier soll wiederum dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Kommission neben den Vollzugsbehörden des Bundes auch die Vollzugsbehörden der Kantone beraten soll. Die Mitglieder werden für vier Jahre ernannt. Sie können höchstens zweimal wiedergewählt werden.

Art. 85 Aufgaben

Die Kommission hat zur Aufgabe, die Vollzugsbehörden des vorliegenden Gesetzes, die Gesundheitsbehörden von Bund und Kantonen sowie die Veranstalterinnen von Geldspielen in den Bereichen Prävention, Früherkennung und Behandlung von exzessivem Geldspiel zu beraten. Ausserdem soll sie in diesen Bereichen Empfehlungen erarbeiten und die nationalen und internationalen Entwicklungen beobachten und analysieren. Schliesslich soll sie jährlich zuhanden des Bundesrates und der Kantone Bericht erstatten über ihre Tätigkeit und den Bericht veröffentlichen.

Art. 86 Organisation und Arbeitsweise

Die Kommission soll ihre Aufgaben unabhängig erfüllen und administrativ dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zugeordnet sein. Ihre Organisation und ihre Arbeitsweise regelt sie in einer Geschäftsordnung selbst. Im Rahmen ihres Budgets kann sie Fachleute beiziehen.

Art. 87 Kostentragung

Bund und Kantone tragen die Kosten der Kommission je zur Hälfte. Diese Aufteilung entspricht dem Aufgabenspektrum der Kommission, wonach diese sowohl die Vollzugsbehörden des Bundes als auch der Kantone berät.