Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 73Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115

Abgesehen von den Gerichten im Rahmen eines Gerichtsverfahrens können nur die ESBK und die interkantonale Vollzugsbehörde die Sperrung eines Online-Geldspielangebots verfügen. Für die Fernmeldedienstanbieterinnen sind die ESBK und die interkantonale Vollzugsbehörde die einzigen Ansprechpartner.

Von ihrer rechtlichen Qualifikation her, entsprechen die Sperrlisten Allgemeinverfügungen, mit denen die Sperrung der aufgeführten Internetseiten angeordnet wird.

Der Begriff «Online-Spiele» entspricht der Definition in Artikel 3 Buchstabe e. Dieser Terminus ist ausreichend weit gefasst, um auch die Angebote zu beinhalten, die über Applikationen für Smartphones, Tablet-Computer usw. zugänglich sind («Apps»). Was diese Angebote anbelangt, ist zwischen den mobilen Web Apps und den Native Apps zu unterscheiden. Eine Web App (beispielsweise https://m.bwin.com) ist eine Website, die für die Nutzung auf kleinen Monitoren entwickelt wurde. Der Zugang auf eine solche Website ist nicht mehr möglich, wenn die Fernmeldedienstanbieterinnen den Domain-Namen sperren (bei unserem Beispiel bwin.com). Bei den Native Apps dagegen ist die Sperrung nicht automatisch gewährleistet, wenn der Domain-Name gesperrt wird, da die Anfragen nicht unbedingt über die Web-Adresse der Website eingehen, sondern möglicherweise über die URL erfolgen.

Da für eine Sperrung technische Massnahmen ergriffen werden müssen, muss die verwendete Methode von den zuständigen Behörden in Absprache mit den Fernmeldedienstanbieterinnen festgelegt werden. Gegebenenfalls kann die verwendete Methode in der Verordnung genauer ausgeführt werden. Gegenwärtig ist die DNS-Sperre (Domain Name System = Domain-Name in Verbindung mit einer IP-Adresse) die einfachste und angemessenste Lösung für das Sperren unbewilligter Spiel-Internetseiten, wobei sie in technischer Hinsicht nicht perfekt ist und von Benutzerinnen und Benutzern mit den notwendigen technischen Kenntnissen umgangen werden kann. Eine ähnliche Lösung wurde für die Bekämpfung der Kinderpornografie gewählt. Mit dieser Technologie kann auch die Kommunikation zwischen einer Applikation für Mobiltelefone und einem Server mit Online-Spielen im Ausland gesperrt werden. Das Gesetz lässt jedoch die Möglichkeit offen, entsprechend der künftigen Entwicklung andere technische Mittel zu verwenden. Die Wahl des verwendeten technischen Hilfsmittels muss nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip erfolgen: Soweit wie möglich zu vermeiden ist, dass zusammen mit den unbewilligten auch zulässige Angebote gesperrt werden (Overblocking). Es ist auch darauf zu achten, dass die gewählte Massnahme für die Fernmeldedienstanbieterinnen nicht mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden ist.

Es ist jedoch einzuräumen, dass es derzeit recht einfach ist, die erwähnten technischen Sperrmassnahmen zu umgehen. Es kann daher keine hundertprozentige Wirksamkeit gewährleistet werden. Doch der blosse Umstand, dass der Zugang zu unbewilligten Websites durch diese Sperrmassnahmen erschwert wird, dürfte bei durchschnittlichen Spielerinnen und Spielern ausreichen, um sie zu legalen Angeboten zu leiten. Ausserdem haben die Sperrmassnahmen auch eine Informationsfunktion: Mit der automatischen Umleitung zur Informationseinrichtung gemäss Artikel 91 werden die Benutzerinnen und Benutzer darauf aufmerksam gemacht, dass es sich bei der Internetseite, auf die sie zugreifen wollten, um eine unbewilligte Spiel-Website handelt. Gleichzeitig werden ihnen Links zu bewilligten Angeboten zur Verfügung gestellt.