Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 69Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115

3. Abschnitt: Massnahmen der Kantone

Der 1. und der 2. Abschnitt des vorliegenden Kapitels haben Massnahmen zum Gegenstand, welche die Veranstalterinnen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel zu ergreifen haben. Der vorliegende 3. Abschnitt regelt den zweiten Pfeiler des vom Gesetzesentwurf vorgesehenen Massnahmenpakets zum Schutz der Spielerinnen und Spieler. Adressaten dieser Massnahmen sind die Kantone. Sie werden in Artikel 82 verpflichtet, Massnahmen zur Prävention von exzessivem Geldspiel zu ergreifen sowie Beratungs- und Behandlungsangebote für spielsuchtgefährdete und spielsüchtige Personen und für deren Umfeld anzubieten (Abs. 1). Die Kantone arbeiten mit den Spielbanken und mit den Veranstalterinnen von Grossspielen zusammen (Abs. 2). Dies gilt speziell im Hinblick auf die Früherkennung von gefährdeten oder problematischen Spielerinnen und Spielern. Die auf den Schutz der Spielerinnen und Spieler vor Spielsucht ausgerichteten Präventionsmassnahmen sind nur dann effektiv, wenn sie sich ergänzen und koordiniert werden. Für die Finanzierung dieser kantonalen Massnahmen haben Swisslos und die Loterie Romande den Kantonen heute eine Abgabe von 0,5 Prozent der in ihren Kantonsgebieten erzielten Bruttospielerträge zu leisten (Art. 18 IVLW). Für die FDKL ist die Weiterführung dieser Spielsuchtabgabe unbestritten. Der Gesetzesentwurf sieht keine Ausweitung dieser Abgabe auf die Spielbanken vor (siehe dazu unten Ziffer 5).

4. Abschnitt: Konsultativkommission zur Prävention von exzessivem Geldspiel

Neben den Pflichten der Veranstalterinnen von Geldspielen (1. Säule) und den Pflichten der Kantone (2. Säule) sieht der Gesetzesentwurf als dritte Säule der Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel die Schaffung einer Konsultativkommission vor. Mit dieser Kommission soll das Anliegen des Schutzes der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel gestärkt und zugleich sichtbarer gemacht werden. Zudem soll die Kommission den Meinungsaustausch zwischen den in- und ausländischen Fachkräften fördern. Schliesslich sollen diese Fachkräfte die Vollzugsbehörden des vorliegenden Gesetzes, die Veranstalterinnen von Geldspielen und die Gesundheitsbehörden von Bund und Kantonen im Bereich Prävention von exzessivem Geldspiel beraten.

Bei der Konsultativkommission zur Prävention von exzessivem Geldspiel handelt es sich um eine ausserparlamentarische Kommission mit beratender Funktion (Verwaltungskommission). Entsprechend kommen auf sie grundsätzlich die Bestimmungen von Artikel 57a ff. des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199760 (RVOG) sowie von Artikel 8a ff. der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199861 (RVOV) zur Anwendung. Der vorliegende Gesetzesentwurf sieht von diesen Bestimmungen allerdings einige Abweichungen vor. Diese ergeben sich aufgrund der Aufteilung der Vollzugsaufgaben zwischen dem Bund und den Kantonen im Bereich der Geldspiele.

60 SR 172.010

61 SR 172.010.1