Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 74Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115

Die Frist, innerhalb der die Fernmeldedienstanbieterinnen eine Sperrung vornehmen müssen, wird in der Verordnung geregelt. Dasselbe gilt für die technischen Einzelheiten der Sperrung.

Art. 89 Eröffnung und Einspracheverfahren

Mit dieser Bestimmung soll gewährleistet werden, dass die Verfügung allen betroffenen Parteien eröffnet wird und dass sie über ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in Kenntnis gesetzt werden. Dies bezieht sich in erster Linie auf die Anbieter unbewilligter Angebote.

Die in Absatz 1 vorgesehene Publikation im Bundesblatt gilt als Eröffnung der Verfügung. Da eine Sperrung auf zahlreiche Anbieter ausgerichtet ist, diese ihren Sitz im Ausland haben und es teilweise schwierig ist, sie mit Gewissheit ausfindig zu machen, ist diese Vorgehensweise gerechtfertigt. Die in Artikel 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 196862 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) festgehaltenen Bedingungen für die Eröffnung durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt werden damit eingehalten. Um den Zugang zur Verfügung für die Anbieter im Ausland zu vereinfachen, erfolgt die Veröffentlichung der beiden Sperrlisten ausschliesslich im Bundesblatt und nicht in den Amtsblättern der Kantone. Im Hinblick auf einen einfachen Zugang müssen die Liste der ESBK und die Liste der interkantonalen Vollzugsbehörde ausserdem gleichzeitig veröffentlicht werden, sodass sich die beiden Listen im Bundesblatt an der gleichen Stelle befinden. Die betreffenden Behörden müssen sich entsprechend absprechen. Im Bundesblatt veröffentlicht wird nur der Verweis auf die Websites der beiden zuständigen Behörden. Die vollständige Liste wird auf den Websites aufgeführt (siehe Art. 90 unten).

Sobald die Listen veröffentlicht sind, werden die darin aufgeführten Angebote gesperrt. Die zuständigen Behörden haben jedoch die Möglichkeit, vorgängig mit den Betreibern unbewilligter Angebote Kontakt aufzunehmen, um diese davon in Kenntnis zu setzen, dass die Website gesperrt wird, wenn sie keine Massnahmen ergreifen, um den Zugang von der Schweiz zu verhindern. Diese vorgängige Information kann informell erfolgen da der Anspruch auf rechtliches Gehör durch das Einspracheverfahren gewährleistet ist. Deshalb muss auch nicht das umständliche Verfahren der internationalen Amtshilfe in Anspruch genommen werden. Andererseits handelt es sich nicht um eine Verpflichtung der Behörde; falls es sich als schwierig erweist, mit einem Anbieter Kontakt aufzunehmen – weil beispielsweise seine Adresse nicht bekannt ist oder aus anderen Gründen –, kann das Sperrungsverfahren trotzdem seinen Lauf nehmen.

Das in Absatz 2 vorgesehene Einspracheverfahren hat den Zweck, den Anspruch auf rechtliches Gehör der Anbieter gemäss Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu wahren und gleichzeitig den zuständigen Behörden die Möglichkeit zu geben, Verfügungen mit einer kurzen Begründung rasch zu erlassen. Auf diese Weise können die zuständigen Behörden die Sperrung unbewilligter Spiel-Internetseiten in der Schweiz anordnen, sobald diese eruiert sind und ohne dass sie verpflichtet sind, die Anbieter vorgängig zu informieren. In einer zweiten Phase, d. h. nach erfolgter Sperrung, können die Anbieter über das Einspracheverfahren ihre Argumente

62 SR 172.021