Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 71Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115
2.7 7. Kapitel: Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten
Die Ziele des neuen Gesetzes können nur erreicht werden, wenn illegale Spielangebote wirkungsvoll bekämpft werden. Schliesslich ergibt es keinen Sinn, für legale Spielangebote hohe Anforderungen festzulegen, wenn die Spielerinnen und Spieler problemlos Zugang zu illegalen Angeboten haben, die geringeren Einschränkungen unterliegen und daher für die Spielerinnen und Spieler zumindest auf den ersten Blick attraktiver erscheinen mögen. Gegenwärtig spielt sich ein grosser Teil der illegalen Spiele in der Schweiz auf Internetseiten ab, die im Ausland aufgeschaltet und von dort aus betrieben werden. Da sich die Betreiber dieser Websites in der Regel im Ausland befinden – häufig in Ländern, in denen solche Spiele legal sind (z. B. Gibraltar, Malta, Antigua und Barbuda) –, stehen der Anwendung des schweizerischen Strafrechts rasch rechtliche und praktische Hindernisse entgegen: So erfolgt die Rechtshilfe teilweise nur schleppend oder aufgrund des Erfordernisses der beidseitigen Strafbarkeit ist es schwierig oder sogar unmöglich, Rechtshilfe zu erhalten. Weiter sind z.B. die Betreiber solcher Internetseiten schwierig zu ermitteln und ergeben sich infolge des Territorialitätsprinzips im Strafrecht Probleme für die Strafverfolgung. Diese Probleme bestehen nicht bei Websites mit Geldspielen, die in der Schweiz betrieben werden. Das Gesetz sieht daher spezifische Massnahmen für die Bekämpfung von jenen Online-Spielangeboten vor, welche im Ausland betrieben und ohne Bewilligung in der Schweiz angeboten werden.
Im Wesentlichen geht es darum, ein System mit schwarzen Listen der unbewilligten Angebote einzuführen, die in der Folge von den Internetzugangsprovidern gesperrt werden.
In einigen europäischen Ländern bestehen bereits gesetzliche Vorschriften zur Sperrung von Internetseiten, auf denen unbewilligte Spiele angeboten werden, beispielsweise in Frankreich, Belgien, Dänemark und Italien.
Ein ähnliches System kennt die Schweiz gegenwärtig nur im Bereich der Kinderpornografie. Dort führt die Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (KOBIK) von fedpol eine schwarze Liste von illegalen Internetseiten. Dieses System beruht jedoch nicht auf gesetzlichen Verpflichtungen, sondern auf der freiwilligen Mitarbeit der Internetzugangsprovider. Im Bereich der Geldspiele besteht das Ziel indessen darin, ein verbindliches System einzuführen. Angesichts der Besonderheiten der Geldspiele ist es gerechtfertigt, auf solche Massnahmen zurückzugreifen. Mit den vorgeschlagenen Bestimmungen werden zwei Ziele verfolgt. Zum einen sollen die Spielerinnen und Spieler in der Schweiz zu den legalen Angeboten hingeführt werden, die Garantien in Bezug auf den Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Spiel und vor anderen spielbezogenen Gefahren sowie hinsichtlich einer sicheren und transparenten Spieldurchführung bieten. Zum anderen soll sichergestellt werden, dass ein möglichst grosser Teil der Gewinne, die mit Geldspielen erzielt werden, entweder an die AHV und IV geht oder für gemeinnützige Zwecke verwendet werden kann, statt dass private Anbieterinnen im Ausland von diesen Gewinnen profitieren.
Art. 88 Sperrung des Zugangs zu nicht bewilligten Spielangeboten
In dieser Bestimmung wird das Instrumentarium für die Bekämpfung nicht bewilligter Online-Spielangebote im Grundsatz dargelegt: Es werden schwarze Listen mit unbewilligten Spiel-