Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 79Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115
1. Abschnitt: Eidgenössische Spielbankenkommission
Art. 95, 96 Zusammensetzung, Organisation
Für diese Bestimmungen wurde das geltende Recht übernommen (Art. 46 und 47 SBG).
Art. 97 Unabhängigkeit
Absatz 1 entspricht dem geltenden Recht (Art. 97 VSBG). Die ESBK ist bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig, sowohl gegenüber den Behörden als auch gegenüber den Spielbanken, die unter ihrer Aufsicht stehen. Sie ist zudem organisatorisch und personell unabhängig (Art. 95 Abs. 2, 96 und 97 Abs. 2).
In Absatz 2 ist festgehalten, dass die Mitglieder der ESBK und die Mitarbeitenden von deren Sekretariat grundsätzlich eine andere Beschäftigung ausüben dürfen, wenn ihre persönliche Unabhängigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird. So darf ein Mitglied der ESBK weder dem Verwaltungsrat noch einem anderen leitenden Organ einer Spielbank angehören. Diese Anforderung entspricht der gegenwärtigen Praxis.
Art. 98 Aufgaben
Im Vergleich mit dem geltenden Recht (Art. 48 SBG) wird der Aufgabenkatalog der ESBK, der sich aus ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde ergibt, näher ausgeführt. Es handelt sich jedoch weiterhin um einen Beispielkatalog. Die Haupttätigkeiten der ESBK bestehen in der Bewilligung der Spielbankenspiele, in der Überwachung der Spielbanken - neu auch der Online durchgeführten Spiele -, in der Veranlagung und dem Bezug der Spielbankenabgabe, sowie in der Bekämpfung illegaler Angebote im Bereich der Spielbankenspiele.
Art. 99 Befugnisse
Auch was die Befugnisse der ESBK betrifft, wird der derzeit im Gesetz vorgesehene Katalog (Art. 48 SBG) näher ausgeführt, ohne dass er inhaltlich erweitert wird. Es handelt sich um einen nicht abschliessenden Katalog. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die ESBK insbesondere bei den Spielbanken Kontrollen durchführen (Bst. b). Sie kann auch die notwendigen Massnahmen zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustands verfügen (Bst. h) und vorsorgliche Massnahmen anordnen (Bst. g). Ausserdem kann die ESBK bei Gerichten Beschwerde gegen Verfügungen anderer Behörden erheben (Bst. k und l). Die Verwaltungssanktionen, welche die ESBK verhängen kann, sind hingegen in anderen Bestimmungen geregelt (Art. 101 und Art. 15).
Art. 100 Gebühren
Diese Bestimmung entspricht dem geltenden Recht (Art. 53 SBG und Art. 112 VSBG).
Art. 101 Verwaltungssanktionen
Die Bestimmung sieht vor, dass eine Konzessionärin, die gegen die Konzession verstösst, mit einem Betrag von bis zu 15 Prozent des Bruttospielertrags belastet wird, den sie im