Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 78Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115
Wurde die Verfügung von der ESBK erlassen, gelangt das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes zur Anwendung. Gegen einen Einspracheentscheid der ESBK kann somit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und anschliessend beim Bundesgericht erhoben werden.
Wenn die Verfügung von der interkantonalen Vollzugsbehörde erlassen wurde, richtet sich das Verfahren für Beschwerden nach kantonalem Recht. Es wäre wünschenswert, dass das anwendbare Verfahren im Konkordat selbst festgelegt wird. Im geltenden Konkordat ist die Anwendung des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vorgesehen. Wenn die kantonalen Rechtsmittel erschöpft sind, steht der Weg an das Bundesgericht offen.
Absatz 2: Damit die zuständigen Behörden unzulässige Internetseiten unverzüglich sperren können, sobald ein unbewilligtes Angebot festgestellt wird, und damit das Sperrsystem eine gewisse abschreckende Wirkung hat, ist es wichtig, dass allfällige Einsprachen von Anbietern und ihre späteren Beschwerden keine aufschiebende Wirkung haben. Im gegenteiligen Fall wäre es für die Anbieter einfach, die Sperrung ihrer Website zu verzögern, indem sie die Sperrverfügungen systematisch anfechten würden. Während des laufenden Verfahrens könnten sie den Namen ihrer Website ändern, womit die Anwendung des Gesetzes verunmöglicht würde. Es muss somit abgewogen werden zwischen der Gefahr, dass eine Website während einiger Wochen ungerechtfertigterweise gesperrt wird, und der Gefahr, dass die Bekämpfung unbewilligter Spiel-Internetseiten völlig unwirksam wird. Da die zweite Gefahr viel höher zu gewichten ist, ist es gerechtfertigt, dass die betreffenden Einsprachen und Beschwerden keine aufschiebende Wirkung haben.
Eine aufschiebende Wirkung müssen hingegen Einsprachen und Beschwerden von Fernmeldedienstanbieterinnen gegen Sperrmassnahmen haben, welche die Fernmeldedienstanbieterinnen als unverhältnismässig beurteilen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass sie nur schwer behebbare Schäden erleiden. Was die Fernmeldedienstanbieterinnen betrifft, kann die Gefahr von Verzögerungsmanövern als sehr gering eingeschätzt werden.
2.8 8. Kapitel: Behörden
Das vorliegende Kapitel regelt die Behörden. Es ist in drei Abschnitte unterteilt. Jeder dieser Abschnitte beinhaltet die Bestimmungen zu jeweils einer Behörde.
Für den ersten Abschnitt zur ESBK wurden im Wesentlichen die Bestimmungen des geltenden Rechts übernommen, sodass er nur wenige inhaltliche Neuerungen enthält. Die Bestimmungen zum Datenschutz und zur Amtshilfe wurden ergänzt, damit sie den aktuellen Standards in Bezug auf die Rechtmässigkeit entsprechen.
Im zweiten Abschnitt geht es um die interkantonale Vollzugsbehörde. Heute handelt es sich bei dieser um die Comlot. Gegenwärtig enthält das Bundesrecht keine Bestimmungen zu dieser Behörde. Sie ist ausschliesslich in der IVLW geregelt. Bei den Bestimmungen im zweiten Abschnitt handelt es sich somit um neue bundesrechtliche Vorschriften, die jedoch inhaltlich den derzeitigen Regelungen in der IVLW ziemlich nahe kommen.
Der dritte Abschnitt enthält die Bestimmungen zum Koordinationsorgan. Dabei handelt es sich um eine neue Behörde, deren Schaffung in Artikel 106 Absatz 7 BV vorgesehen ist.