Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 77Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115
Art. 92 Streichung aus der Sperrliste
Internetseiten mit Online-Spielangeboten, welche die Voraussetzungen für eine Sperrung nicht mehr erfüllen, müssen aus den Sperrlisten gestrichen werden. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn das betreffende Spielangebot aufgehoben wurde oder wenn Massnahmen getroffen wurden, dank denen der Zugang auf die Website von der Schweiz aus nicht mehr möglich ist, insbesondere dank eines Geoblocking-Systems.
Grundsätzlich wird die Streichung aus der Liste von der zuständigen Behörde von Amtes wegen vorgenommen, wenn sie feststellt, dass die Voraussetzungen für die Sperrung nicht mehr erfüllt sind. Da jedoch von den Behörden nicht verlangt werden kann, dass sie täglich überprüfen, ob die Liste noch aktuell ist, haben die Betreiber von Spiel-Websites die Möglichkeit, die Behörden darauf aufmerksam zu machen, dass die Voraussetzungen für die Sperrung nicht mehr erfüllt sind, indem sie die Behörden ersuchen, sie aus der Liste zu streichen.
Art. 93 Haftungsausschluss
Absatz 1 regelt den zivil- und strafrechtlichen Haftungsausschluss von Fernmeldedienstanbieterinnen in Bezug auf die mit der Internetnutzung verbundene Verbreitung von in der Schweiz nicht bewilligten Online-Geldspielen. Dieser Haftungsauschluss wird unter der Voraussetzung gewährt, dass die Fernmeldedienstanbieterinnen die abgefragten Daten bloss durchleiten. Vom Haftungsausschluss nicht erfasst wäre also insbesondere, wenn Fernmeldedienstanbieterinnen die Informationsübermittlung selber veranlassen, den Empfänger der übermittelten Information selber bestimmen oder den Inhalt der übermittelten Informationen selber auswählen oder verändern würden. Für das blosse Zugänglichmachen nicht bewilligter Angebote können Fernmeldedienstanbieterinnen selbst dann nicht verantwortlich gemacht werden, wenn sie als Folge von Hinweisen Dritter nicht reagieren bzw. nicht selber Massnahmen ergreifen, um den Zugang zu solchen Angeboten zu unterbinden. Den Fernmeldedienstanbieterinnen werden keine Verpflichtungen auferlegt, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu suchen, die auf rechtswidrige Tätigkeiten hinweisen.
Die Fernmeldedienstanbieterinnen können weder zivil- noch strafrechtlich für Schäden haftbar gemacht werden, die gegebenenfalls aus einer Sperrung von Internetseiten resultieren, welche von den zuständigen Behörden verfügt wurde. So kann ein Kunde, der darüber enttäuscht ist, dass er nicht auf die gewünschte Internetseite zugreifen kann, nicht seine Fernmeldedienstanbieterin wegen Nichteinhaltung des Vertrages haftbar machen (Abs. 2 Bst. c). Ebenso besteht keine Haftung von Fernmeldedienstanbieterinnen, wenn einige ihrer Kunden die Sperrmassnahmen umgehen und auf diese Weise trotzdem auf unbewilligte Websites zugreifen können.
Art. 94 Rechtsmittel und aufschiebende Wirkung
Absatz 1: Die Rechtsmittel im Anschluss an eine Einsprache gegen eine Sperrverfügung sind je nach Behörde, welche die Verfügung erlassen hat, unterschiedlich.