Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 85Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115
sich die interkantonale Vollzugsbehörde mit den Gesetzgebungen der verschiedenen Kantone vertraut machen muss. Es stellt sich auch die Frage, wie vorzugehen ist, wenn eine strafbare Handlung in mehreren Kantonen begangen wurde. In diesem Fall müssen sich die Kantone einigen oder es ist das Verfahren jenes Kantons anzuwenden, in dem die strafbare Handlung zuerst entdeckt wurde. Falls sich die Kantone entscheiden, das für Verwaltungssanktionen geltende Verfahren im Konkordat zu regeln, können sie selbstverständlich keine Zwangsmassnahmen gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200766 (Strafprozessordnung, StPO) vorsehen, da die interkantonale Vollzugsbehörde keine Strafverfolgungskompetenzen hat.
Art. 111 Datenbearbeitung
Diese Bestimmung ist die Entsprechung zur Bestimmung, die in Artikel 102 für die ESBK vorgesehen ist. Die Bemerkungen zu diesem Artikel gelten mutatis mutandis.
Art. 112 Amtshilfe in der Schweiz
Im Gegensatz zur entsprechenden Bestimmung in Bezug auf die ESBK ist in diesem Artikel keine Zusammenarbeit mit den Strafbehörden vorgesehen. Eine solche Bestimmung wäre unangemessen, weil die interkantonale Vollzugsbehörde im Bereich der Strafverfolgung über keine Kompetenzen verfügt. Es ist indessen darauf hinzuweisen, dass die kantonalen Strafverfolgungsbehörden die interkantonale Vollzugsbehörde gemäss Artikel 136 Absatz 1 sowie gemäss dem neuen Artikel 25b des Bundesgesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 201167 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) in ihre Untersuchung einbeziehen können. Die interkantonale Behörde wird über laufende Strafverfahren in Kenntnis gesetzt, entweder aufgrund der Parteistellung, die ihr durch Artikel 136 Absatz 2 zugewiesen wird, direkt von der Strafverfolgungsbehörde oder vorgängig durch die ESBK, wenn diese Kenntnis von Verletzungen dieses Gesetzes erhält, für deren Verfolgung sie nicht zuständig ist (Art. 103 Abs. 4). Zu den zuständigen Strafverfolgungsbehörden gemäss Absatz 3 gehört auch die ESBK.
Art. 113 Internationale Amtshilfe
Diese Bestimmung ist die Entsprechung zur Bestimmung, die in Artikel 104 für die ESBK vorgesehen ist. Die Bemerkungen zu diesem Artikel gelten mutatis mutandis.
3. Abschnitt: Koordinationsorgan
Das Koordinationsorgan ist eine ausserparlamentarische Kommission gemäss dem Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz. Doch aufgrund seiner speziellen Rolle und seiner von der Verfassung vorgegebenen Besonderheiten sind einige Abweichungen
66 SR 312.0
67 SR 415.0