Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115
Bislang betrugen die verhängten Sanktionen nie mehr als einige Prozent des Bruttospielertrags.
Das anwendbare Verfahren wird wie derzeit das Verwaltungsverfahren auf Bundesebene sein (Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren, SR 172.021). Da sich dies für eine Bundesbehörde von selbst versteht, muss es nicht speziell festgehalten werden – im Gegensatz zur Bestimmung, die sich auf die von der interkantonalen Vollzugsbehörde verhängten Verwaltungssanktionen bezieht (Art. 110).
Art. 102 Datenbearbeitung
Diese Bestimmung entspricht den heutigen Anforderungen in Bezug auf die Rechtmässigkeit bei der Bearbeitung besonders schützenswerter Daten. Im Rahmen ihrer Funktion zur Überwachung der Spielbanken muss die ESBK unter Umständen Personendaten und besonders schützenswerte Daten bearbeiten, insbesondere zur Gesundheit (Vorliegen einer Spielsucht) oder zu den finanziellen Verhältnissen der Kundinnen und Kunden von Spielbanken. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Daten, die nicht von der ESBK selbst, sondern von den Spielbanken, vor allem im Rahmen der Prävention von exzessivem Spiel, oder von anderen Behörden erhoben wurden. Das Bearbeiten von Daten umfasst insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden und Bekanntgeben von Daten (Art. 3 Bst. e DSG). In casu kann das Bekanntgeben von Daten an andere Behörden nur fallweise erfolgen. Es ist nicht vorgesehen, dass andere Behörden einen Online-Zugang zu den Daten haben, die von der ESBK bearbeitet werden.
Die Verordnung des Bundesrates muss Angaben zum Katalog der besonders schützenswerten Daten, zu den Kategorien der bearbeiteten Personendaten, zum Zweck der Bearbeitung, zur Aufbewahrungsdauer und zur Sicherheit der Daten enthalten. Sie muss insbesondere Folgendes genau festlegen:
– die Personenkategorien, zu denen Daten erhoben werden, und für jede Personenkategorie die Kategorien der bearbeiteten Personendaten;
– den Katalog der besonders schützenswerten Daten;
– die Zugangsermächtigungen;
– die Aufbewahrungsdauer und die Vernichtung der Daten;
– die Datensicherheit.
Art. 103 Amts- und Rechtshilfe in der Schweiz
Die Amtshilfe betrifft die Zusammenarbeit zwischen der ESBK und anderen Verwaltungsbehörden in der Schweiz. Dabei geht es in erster Linie um die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit der interkantonalen Vollzugsbehörde. Im Rahmen der Amtshilfe werden die Daten im Einzelfall auf Anfrage mitgeteilt. Es ist nicht vorgesehen, im Bereich der Bekanntgabe von Informationen einen Automatismus einzuführen. Bei den Daten kann es sich auch um besonders schützenswerte Daten handeln.
Die Rechtshilfe betrifft die Zusammenarbeit zwischen der ESBK und anderen Strafverfolgungsbehörden in der Schweiz. Dabei handelt es sich vor allem um kantonale Strafverfolgungsbehörden, da diese für die Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit