Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 83Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115
Art. 105 Aufgaben des Sekretariats
Im geltenden Recht sind die Aufgaben des Sekretariats zum Teil in der Verordnung und zum Teil im Geschäftsreglement der ESBK enthalten. Im vorliegenden Entwurf ist vorgesehen, die Hauptaufgaben der ESBK auf Gesetzesstufe festzulegen. Es handelt sich um einen nicht abschliessenden Katalog, da die ESBK dem Sekretariat weitere Aufgaben übertragen kann.
2. Abschnitt: Interkantonale Vollzugsbehörde
Art. 106 Errichtung
Mit dieser Bestimmung wird die derzeitige Rechtslage bestätigt: Mit der IVLW haben die Kantone eine interkantonale Überwachungs- und Bewilligungsbehörde, die Comlot, geschaffen. Dieses System soll mit dem neuen Gesetz weitergeführt werden. Das Letztere schreibt jedoch den Kantonen nicht vor, welche interkantonale Behörde sie einzusetzen haben. Um die Kontinuität zu gewährleisten und aufgrund der gesammelten Kenntnisse und des vorhandenen Know-hows erscheint es logisch, dass es sich dabei um die Comlot handelt. Doch die Kantone können sich auch für eine andere Behörde entscheiden. Die Kantone sind auch nicht verpflichtet, in ihrem Zuständigkeitsgebiet Grossspiele zu veranstalten. Doch wenn sie dies tun, müssen sie einem Konkordat beitreten, das eine interkantonale Vollzugsbehörde vorsieht. Sollten sich die Kantone dazu entschliessen, mehrere Konkordate abzuschliessen, dürfte jeder Kanton für sein Hoheitsgebiet nur einer einzigen interkantonalen Vollzugsbehörde unterstellt sein. Eine Verzettelung der Kompetenzen, die aus dem Abschluss mehrerer Konkordate resultieren würde, ist jedoch nicht wünschenswert, insbesondere nicht in einem globalisierten Bereich wie jenem der Online-Spiele.
Art. 107 Unabhängigkeit
Diese Bestimmung ist hinsichtlich der interkantonalen Vollzugsbehörde die Entsprechung zu dem, was Artikel 90 bezüglich der ESBK darstellt. Was die Unabhängigkeit betrifft, gelten für die interkantonale Vollzugsbehörde die gleichen Anforderungen wie für die ESBK. Das Bundesgesetz beschränkt sich diesbezüglich darauf, den allgemeinen Grundsatz der Unabhängigkeit der interkantonalen Vollzugsbehörde (Abs. 1) sowie Anforderungen zu bestimmten Aspekten der persönlichen und institutionellen Unabhängigkeit festzulegen: In Bezug auf die Ausübung ihrer Funktion darf die interkantonale Vollzugsbehörde keine Anweisungen von Behörden entgegennehmen, und sie muss auch unabhängig von den Veranstalterinnen von Geldspielen sein, die sie zu überwachen hat (Abs. 2). Im Übrigen müssen im kantonalen Recht die notwendigen Rahmenbedingungen für die Unabhängigkeit der interkantonalen Vollzugsbehörde festgelegt werden. Die institutionelle Unabhängigkeit der interkantonalen Vollzugsbehörde muss durch das Verfahren für die Einsetzung der Mitglieder dieser Behörde und durch die Vorschriften zu ihrer Zusammensetzung, ihrer Organisation und ihrer Tätigkeit gewährleistet werden. Das Gremium, das für die Ernennung der Mitglieder der interkantonalen Vollzugsbehörde zuständig ist, muss seinerseits gegenüber den Veranstalterinnen von Geldspielen unabhängig sein. Auch die funktionelle Unabhängigkeit der interkantonalen Vollzugsbehörde muss gewährleistet werden, insbesondere mit Hilfe von Vorschriften zum Budget, zur Finanzierung und zur Überwachung. Diesbezüglich können sich die Kantone beispielsweise am System für die Aufsicht über die Gerichte orientieren.